Artikel 41 RL 2010/35/EU

Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Wirtschaftsakteure die in den Kapiteln 2 und 5 festgelegten Bestimmungen einhalten. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Artikel 12 bis 15 ergriffen werden.

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