ANHANG III RL 2010/35/EU

VERFAHREN FÜR DIE NEUBEWERTUNG DER KONFORMITÄT

1. Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen.

2. Der Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand deren diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse). Diese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein.

3. Die notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Nummer 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen.

4. Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 zufrieden stellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 5 anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Nummer 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus.

5. Wurden Druckbehälter in Serie hergestellt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Nummer 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben.

6. In allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält:
a)
die Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Nummer 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;
b)
Namen und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Nummer 2;
c)
im Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;
d)
Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n); und
e)
Datum der Ausstellung.

7. Es wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt. Findet das Verfahren gemäß Nummer 5 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus, die mindestens folgende Angaben enthält:
a)
Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;
b)
Namen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;
c)
Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;
d)
Datum der Ausstellung; und
e)
folgenden Vermerk: „Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon.”

8. Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt.

9. Gegebenenfalls werden die Bestimmungen gemäß Anhang II Nummer 2 berücksichtigt und auch die Kältekennzeichnung gemäß dem genannten Anhang angebracht.

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