Artikel 2 RL 2010/43/EU

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Verwaltungsgesellschaften, die der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Tätigkeit der Verwaltung eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) nachgehen.

Kapitel V dieser Richtlinie gilt auch für Verwahrstellen, die ihre Aufgaben gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 3 der Richtlinie 2009/65/EG wahrnehmen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels, des Kapitels II Artikel 12 und der Kapitel III, IV und VI gelten mutatis mutandis für Investmentgesellschaften, die keine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Verwaltungsgesellschaft bestimmt haben.

In solchen Fällen ist „Verwaltungsgesellschaft” als „Investmentgesellschaft” zu verstehen.

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