Artikel 3 RL 2010/43/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Kunde” : jede natürliche oder juristische Person oder jedes andere Unternehmen einschließlich eines OGAW, für die/das eine Verwaltungsgesellschaft eine Dienstleistung der gemeinsamen Portfolioverwaltung oder Dienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erbringt;
2.
„Anteilinhaber” : jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Anteile an einem OGAW hält;
3.
„Relevante Person” : in Bezug auf eine Verwaltungsgesellschaft eine der folgenden Personen:

a)
ein Direktor, ein Gesellschafter oder eine vergleichbare Person oder ein Mitglied der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft,
b)
ein Angestellter der Verwaltungsgesellschaft sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung gestellt und von dieser kontrolliert werden und die an der von der Verwaltungsgesellschaft erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltung beteiligt ist,
c)
eine natürliche Person, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Verwaltungsgesellschaft beteiligt ist, welche der Verwaltungsgesellschaft die gemeinsame Portfolioverwaltung ermöglichen;

4.
„Geschäftsleitung” : die Person oder Personen, die die Geschäfte einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG tatsächlich führt/führen;
5.
„Leitungs- oder Verwaltungsorgan” : das Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Verwaltungsgesellschaft;
6.
„Aufsichtsfunktion” : relevante Person oder Stelle/Stellen, die für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung und für die Bewertung und regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagement-Prozesses und der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zuständig ist bzw. sind;
7.
„Kontrahentenrisiko” : das Verlustrisiko für den OGAW, das aus der Tatsache resultiert, dass die Gegenpartei eines Geschäfts vor der Schlussabrechnung des mit dem Geschäft verbundenen Cashflows ihren Verpflichtungen möglicherweise nicht nachkommen kann;
8.
„Liquiditätsrisiko” : das Risiko, dass eine Position im OGAW-Portfolio nicht innerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräußert, liquidiert oder geschlossen werden kann und dass dies die Fähigkeit des OGAW, den Anforderungen des Artikels 84 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG allzeit nachzukommen, beeinträchtigt;
9.
„Marktrisiko” : das Verlustrisiko für den OGAW, das aus Schwankungen beim Marktwert von Positionen im OGAW-Portfolio resultiert, die auf Veränderungen bei Marktvariablen, wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- und Rohstoffpreisen, oder bei der Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind;
10.
„Operationelles Risiko” : das Verlustrisiko für den OGAW, das aus unzureichenden internen Prozessen sowie aus menschlichem oder Systemversagen bei der Verwaltungsgesellschaft oder aus externen Ereignissen resultiert und Rechts- und Dokumentationsrisiken sowie Risiken, die aus den für den OGAW betriebenen Handels-, Abrechnungs- und Bewertungsverfahren resultieren, einschließt;
11.
„Nachhaltigkeitsrisiko” : ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
12.
„Nachhaltigkeitsfaktoren” : Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.

Der in Absatz 1 Nummer 5 definierte Begriff „Leitungs- oder Verwaltungsorgan” schließt bei Verwaltungsgesellschaften mit dualer Struktur, d. h. einem Leitungs- und einem Aufsichtsorgan, das Aufsichtsorgan nicht ein.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

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