Artikel 13 RL 2011/36/EU

Allgemeine Bestimmungen über Unterstützungs-, Betreuungs- und Schutzmaßnahmen für Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind

(1) Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, erhalten Unterstützung, Betreuung und Schutz. Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die Opfer von Menschenhandel ist, deren Alter aber nicht festgestellt werden konnte und bei der es Gründe für die Annahme gibt, dass es sich bei der Person um ein Kind handelt, als Kind eingestuft wird und unmittelbar Zugang zu Unterstützung, Betreuung und Schutz nach den Artikeln 14 und 15 erhält.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren zur Meldung einer Straftat gemäß dieser Richtlinie sicher sind, im Einklang mit nationalem Recht auf vertrauliche Weise durchgeführt werden, kindergerecht gestaltet und für Kinder zugänglich sind und sich einer Sprache bedienen, die dem Alter und der Reife der Opfer im Kindesalter entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.