Artikel 14 RL 2011/36/EU
Unterstützung und Betreuung von Kindern, die Opfer sind
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder, die Opfer von Menschenhandel sind, kurz- und langfristig bei ihrer körperlichen und psychosozialen Rehabilitation unterstützt und betreut werden sollen, ergriffen werden, nachdem die besonderen Umstände des jeweiligen Opfers im Kindesalter unter gebührender Berücksichtigung seiner Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen mit dem Ziel geprüft worden sind, eine langfristige Lösung für das Kind, darunter auch Programme zur Unterstützung des Übergangs zur Volljährigkeit und ins Erwachsenenalter, zu finden, um zu verhindern, dass das Kind erneut Opfer von Menschenhandel wird. Die Mitgliedstaaten gewähren Opfern im Kindesalter und Kindern von Opfern, die Unterstützung und Betreuung nach Artikel 11 erhalten, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Zugang zur Bildung gemäß ihrem nationalen Recht.
(2) Die Mitgliedstaaten bestellen in den Fällen, in denen die Träger der elterlichen Verantwortung nach nationalem Recht aufgrund eines Interessenkonflikts zwischen ihnen und dem Opfer im Kindesalter im Sinne der Gewährleistung des Kindeswohls nicht in Frage kommen und/oder das Kind nicht vertreten dürfen, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Opfer im Kindesalter von den Behörden identifiziert ist, einen Vormund oder einen Vertreter für das Kind, das Opfer von Menschenhandel ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem Vormund oder dem Vertreter und dem Opfer im Kindesalter ein anderer Vormund oder Vertreter bestellt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie eines Kindes, das Opfer von Menschenhandel ist, sofern sich diese im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält. Insbesondere wenden die Mitgliedstaaten Artikel 4 der Richtlinie 2012/29/EU auf die Familie an, sofern dies angemessen und möglich ist.
(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 11.
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