ANHANG II RL 2012/34/EU
FÜR DIE EISENBAHNUNTERNEHMEN ZU ERBRINGENDE LEISTUNGEN
- 1.
-
Das Mindestzugangspaket umfasst Folgendes:
- a)
- die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,
- b)
- das Recht zur Nutzung zugewiesener Fahrwegkapazität,
- c)
- die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur einschließlich Weichen und Abzweigungen,
- d)
- die Zugsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Zugbewegungen,
- e)
- die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Fahrstrom, sofern vorhanden,
- f)
- alle anderen Informationen, die zur Durchführung oder zum Betrieb des Verkehrsdienstes, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind.
- 2.
-
Der Zugang — einschließlich des Schienenzugangs — wird zu folgenden Serviceeinrichtungen, soweit vorhanden, und zu den Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, gewährt:
- a)
- Personenbahnhöfe, deren Gebäude und sonstige Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen für die Anzeige von Reiseauskünften sowie geeigneter Örtlichkeiten für den Fahrscheinverkauf,
- b)
- Güterterminals,
- c)
- Rangierbahnhöfe und Zugbildungseinrichtungen einschließlich Rangiereinrichtungen,
- d)
- Abstellgleise,
- e)
- Wartungseinrichtungen — mit Ausnahme von Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen erbracht werden, die besonderer Einrichtungen bedürfen,
- f)
- andere technische Einrichtungen einschließlich Reinigungs- und Wascheinrichtungen,
- g)
- See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr,
- h)
- Hilfseinrichtungen,
- i)
- Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme und Bereitstellung von Brennstoffen in diesen Einrichtungen, deren Preis auf der Rechnung getrennt auszuweisen ist.
- 3.
-
Die Zusatzleistungen können Folgendes umfassen:
- a)
- Bereitstellung von Fahrstrom, dessen Preis auf der Rechnung getrennt von den für die Nutzung der Stromversorgungseinrichtungen erhobenen Entgelten auszuweisen ist, unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/72/EG,
- b)
- Vorheizen von Personenzügen,
- c)
-
kundenspezifische Verträge über
- —
-
die Überwachung von Gefahrguttransporten,
- —
-
die Unterstützung beim Betrieb ungewöhnlicher Züge.
- 4.
-
Die Nebenleistungen können Folgendes umfassen:
- a)
- Zugang zu Telekommunikationsnetzen,
- b)
- Bereitstellung zusätzlicher Informationen,
- c)
- technische Inspektion der Fahrzeuge,
- d)
- Fahrscheinverkauf in Personenbahnhöfen,
- e)
- Leistungen im Rahmen der schweren Instandhaltung, die in Wartungseinrichtungen erbracht werden, die für Hochgeschwindigkeitszüge oder andere Arten von Fahrzeugen bestimmt sind, die besonderer Einrichtungen bedürfen.
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