Artikel 27f CRD IV (RL 2013/36/EU)
Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben Instituten und Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 vor, ihrer zuständigen Behörde jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Geschäft (im Folgenden „geplanter Vorgang” ) vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen.
Sind am geplanten Vorgang nur Unternehmen derselben Gruppe beteiligt, so gilt Unterabsatz 1 auch für diese Unternehmen.
Für die Zwecke der Unterabsätze 1 und 2 unterliegt jedes der Unternehmen, die an demselben geplanten Vorgang beteiligt sind, der Anzeigepflicht nach den genannten Unterabsätzen auf Einzelbasis.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 10 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht, es sei denn der geplante Vorgang findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt; in diesem Fall gilt der geplante Vorgang für ein Unternehmen als wesentlich, wenn er mindestens 15 % seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten ausmacht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes gelten für Mutterfinanzholdinggesellschaften und die in Absatz 1 genannten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften die genannten Prozentsätze unter Zugrundelegung ihrer konsolidierten Lage.
Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prozentsätze wird Folgendes nicht berücksichtigt:
- a)
- Übertragungen notleidender Vermögenswerte;
- b)
- Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt sind;
- c)
- Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;
- d)
- Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen.
(3) Die zuständigen Behörden bestätigen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige nach Absatz 1 schriftlich deren Eingang.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).
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