Artikel 28 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Anfangskapital von Wertpapierfirmen
(1) Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen umfasst lediglich einen oder mehrere der in Artikel 26 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.
(2) Die nicht unter Artikel 29 fallenden Wertpapierfirmen verfügen über ein Anfangskapital von 730000 EUR.
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