Artikel 28 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Anfangskapital von Wertpapierfirmen

(1) Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen umfasst lediglich einen oder mehrere der in Artikel 26 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile.

(2) Die nicht unter Artikel 29 fallenden Wertpapierfirmen verfügen über ein Anfangskapital von 730000 EUR.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.