Artikel 29 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Anfangskapital bestimmter Arten von Wertpapierfirmen

(1) Wertpapierfirmen, die nicht für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in Bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber im Kundenauftrag Gelder oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten, müssen ein Anfangskapital von mindestens 125000 EUR haben:

a)
Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,
b)
Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,
c)
Verwaltung individueller Anlageportfolios, bestehend aus Finanzinstrumenten.

(2) Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, gestatten, diese für eigene Rechnung zu halten, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Positionen werden nur übernommen, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken,
b)
der Gesamtmarktwert sämtlicher solcher Positionen beträgt höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma,
c)
die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen der Artikel 92 bis 95 und des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
d)
die Übernahme solcher Positionen erfolgt nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50000 EUR senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, Kundengelder oder -wertpapiere zu halten, noch für eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

(4) Das Halten von Positionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen oder für die Zwecke nach Absatz 3 nicht als Handel für eigene Rechnung.

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