Artikel 32 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Besitzstandsklausel
(1) Abweichend von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 und 3 und Artikel 30 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen, die bereits am oder vor dem 31. Dezember 1995 bestanden, und deren Eigenmittel geringer sind als das für sie in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 vorgeschriebene Anfangskapital, verlängern.
Die Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen oder Firmen dürfen nicht unter den nach dem 23. März 1993 berechneten höchsten Bezugswert absinken. Der Bezugswert ist der durchschnittliche tägliche Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorangegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.
(2) Übernimmt eine andere natürliche oder juristische Person die Kontrolle einer unter Absatz 1 fallenden Wertpapierfirma oder Firma als die Person, die sie am oder vor dem 31. Dezember 1995 kontrolliert hat, müssen die Eigenmittel der betreffenden Wertpapierfirma bzw. Firma mindestens den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag erreichen, außer bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übertragung im Wege der Erbfolge nach dem 31. Dezember 1995, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren ab dem Tag dieser Übertragung.
(3) Die Eigenmittel einer Firma, die durch den Zusammenschluss von zwei oder mehr Wertpapierfirmen oder unter Artikel 30 fallenden Firmen entstanden ist, brauchen den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 für sie vorgeschriebenen Betrag nicht zu erreichen. Solange der in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 genannte Betrag nicht erreicht ist, dürfen die Eigenmittel der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.
(4) Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Artikel 30 fallenden Firmen dürfen nicht unter den in Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absätze 1 oder 3 oder Artikel 30 und den Absätzen 1 und 3 genannten Betrag absinken.
(5) Ist es nach Ansicht der zuständigen Behörden zur Sicherung der Solvenz solcher Wertpapierfirmen und Firmen erforderlich, dass die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, so kommen die Absätze 1, 2 und 3 nicht zur Anwendung.
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