Artikel 31 CRD IV (RL 2013/36/EU)

Firmen, die keine Kundengelder oder -wertpapiere halten dürfen

(1) Firmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen

a)
ein Anfangskapital von 50000 EUR haben oder
b)
eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden haben, die eine Haftungssumme von mindestens 1000000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1500000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft.

(2) Ist eine Firma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch nach der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung(1) eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und

a)
ein Anfangskapital von 25000 EUR haben oder
b)
eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus beruflichem Verschulden haben, die eine Haftungssumme von mindestens 500000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder
c)
eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

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