Artikel 4a CRD IV (RL 2013/36/EU)

Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde” natürliche Personen, die Teil des ranghöchsten kollektiven Beschlussorgans der zuständigen Behörde sind und die mit der Befugnis zur Ausübung von Geschäftsführungsaufgaben bezüglich der laufenden Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde ausgestattet sind, mit Ausnahme der Gouverneure oder Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

(2) Um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu wahren, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane, ihre Aufsichtsbefugnisse unabhängig und objektiv ausüben können, ohne Weisungen von beaufsichtigten Instituten, von Einrichtungen der Union oder von Regierungen eines Mitgliedstaats oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen anzufordern oder entgegenzunehmen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Führungsorgane ihrer zuständigen Behörden funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Stellen sind. Diese Vorkehrungen berühren nicht die Vorkehrungen nach nationalem Recht, wonach die zuständigen Behörden der öffentlichen und demokratischen Rechenschaftspflicht unterliegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, das nach dem 11. Januar 2026 bestellt wird, länger als 14 Jahre im Amt bleibt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde auf der Grundlage veröffentlichter objektiver und transparenter Kriterien bestellt werden, und dass diese Mitglieder entlassen werden können, wenn sie die Kriterien für die Bestellung nicht mehr erfüllen oder wegen einer schweren Straftat verurteilt wurden. Die Gründe für die Entlassung werden veröffentlicht, es sei denn, das betreffende Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde erhebt Einwände dagegen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Ziele veröffentlichen, für die Ausübung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit diesen Zielen rechenschaftspflichtig sind und einer Finanzkontrolle in einer Weise unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt.

Dieser Absatz gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden infolge internationaler oder europäischer Finanzaufsichtssysteme, insbesondere des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010(1) errichteten Europäischen Finanzaufsichtssystems, des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(2) und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank(3) errichteten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) errichteten Einheitlichen Abwicklungsmechanismus.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die zuständigen Behörden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten ihrer Mitarbeiter und der Mitglieder ihrer Führungsorgane ergreifen. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten Vorschriften fest, die der Rolle und den Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter und der Mitglieder der Führungsorgane angemessen sind und ihnen zumindest Folgendes untersagen:

a)
den Handel mit Finanzinstrumenten, die von den zuständigen Behörden beaufsichtigte Institute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, mit Ausnahme von

i)
Instrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Instrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind,
ii)
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen;

b)
die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums ( „Karenzzeit” ) mit:

i)
Instituten, an denen der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar beteiligt war, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Institute;
ii)
Unternehmen, die Dienstleistungen für in Ziffer i genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde ist während der Karenzzeit streng von der Teilnahme an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen;
iii)
Unternehmen, die an die zuständige Behörde gerichtete Lobbying- oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die der Mitarbeiter oder das Mitglied des Führungsorgans der zuständigen Behörde während der Beschäftigung oder Amtszeit dieses Mitglieds zuständig war.

Die Ausnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii gelten nur, wenn die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den unter Buchstabe a genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.

(4) Die Karenzzeit beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung an der Beaufsichtigung des Unternehmens gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i eingestellt wurde. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter und die Mitglieder ihrer Führungsorgane während der Karenzzeit keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit diesen Unternehmen haben. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii genannten Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde. Im Falle von Einstellungen durch in Absatz 5 Buchstabe b Ziffer iii genannte Unternehmen beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate sowohl Mitarbeiter als auch für die Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.

Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden gestatten, ihren Mitarbeitern und den Mitgliedern ihrer Führungsorgane, auf die Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i zutrifft, einer Karenzzeit zu unterwerfen, falls sie von direkten Wettbewerbern einer der in jenem Buchstaben genannten Unternehmen angestellt werden. Für diese Zwecke beträgt die Karenzzeit mindestens drei Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung dieser Unternehmen beteiligte Mitarbeiter und mindestens sechs Monate für Mitglieder des Führungsorgans der zuständigen Behörde.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden gestatten, kürzere Karenzzeiten von mindestens drei Monaten für die unmittelbar an der Beaufsichtigung von Instituten beteiligten Mitarbeiter anzuwenden, jedoch nur, wenn eine längere Karenzzeit

a)
die Fähigkeit der zuständigen Behörde, neue Mitarbeiter mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, übermäßig einschränken würde, insbesondere unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts; oder
b)
einen Verstoß gegen einschlägige Grundrechte, die in der Verfassung des jeweiligen Mitgliedstaats oder in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, oder gegen einschlägige Arbeitnehmerrechte, die im nationalen Arbeitsrecht festgelegt sind, darstellen würde.

(6) Die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde, die dem Verbot gemäß Absatz 3 Buchstabe b unterliegen, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für dieses Verbot. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die geeignete Form dieser Entschädigung.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde einer Interessenerklärung unterliegen. Diese Erklärung enthält Angaben zu den Beteiligungen der Mitarbeiter und Mitglieder in Form von Aktien, Beteiligungspapieren, Anleihen, Anlagefonds, Investmentfonds, gemischten Fonds, Hedgefonds und börsengehandelten Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten. Die betroffenen Personen legen die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung und danach jährlich vor.

Die Interessenerklärung berührt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht.

(8) Besitzt ein Mitarbeiter oder ein Mitglied des Führungsorgans einer zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anstellung oder Bestellung oder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente, die zu Interessenkonflikten führen können, so ist die zuständige Behörde befugt, im Einzelfall zu verlangen, dass diese Instrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden. Die zuständigen Behörden sind ferner befugt, im Einzelfall zu gestatten, dass diese Mitarbeiter und Mitglieder Finanzinstrumente verkaufen oder abgeben, die sich zum Zeitpunkt ihrer Anstellung oder Bestellung in ihrem Besitz befanden.

(9) Um eine verhältnismäßige Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, gibt die EBA bis spätestens 10. Juli 2026 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden über die Vermeidung von Interessenkonflikten bei den zuständigen Behörden und über die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden heraus, wobei international bewährten Verfahren Rechnung getragen wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

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