Artikel 5 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.
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