Artikel 66 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen für den Erwerb oder die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, wesentliche Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Verschmelzungen oder Spaltungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vorsehen:
- a)
- die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne vorherige Zulassung (Verstoß gegen Artikel 8 dieser Richtlinie);
- b)
- die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, von einem Unternehmen durchgeführt wird, das den unter jenem Buchstaben genannten Schwellenwerte erreicht und nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügt, außer bei Unternehmen, die die Ausnahme nach Artikel 8a der vorliegenden Richtlinie beantragen;
- c)
- die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne Zulassung als Kreditinstitut (Verstoß gegen Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie);
- d)
- den direkten oder indirekten Erwerb — während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden — einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren direkte oder indirekte Aufstockung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen des Erwerbers würde, ohne dies den für das Kreditinstitut — an dem der Erwerber die qualifizierte Beteiligung erwerben oder aufstocken möchte — zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 darstellen würde;
- e)
- die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer solchen, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte unterschreiten würde oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen der über die qualifizierte Beteiligung verfügenden juristischen Person mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 25);
- f)
- die Nichtbeantragung einer Zulassung durch eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie (Verstoß gegen Artikel 21a oder Verstöße gegen eine andere in jenem Artikel festgelegte Anforderung);
- g)
- das Versäumnis eines vorgeschlagenen Erwerbers im Sinne des Artikels 27a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, der jeweils zuständigen Behörde einen direkten oder indirekten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27a);
- h)
- Versäumnis eines der in Artikel 27d der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Unternehmen, der jeweils zuständigen Behörde die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung, die 15 % der anrechenbaren Eigenmittel jenes Unternehmens überschreitet, anzuzeigen;
- i)
- eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch eine der in Artikel 27f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27f);
- j)
- eine von einer der in Artikel 27i Absatz l der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien unter Verstoß gegen Artikel 27i Absatz 1 durchgeführte Verschmelzung oder Spaltung.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
- a)
- Verwaltungssanktionen:
- i)
- im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens;
- ii)
- im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013;
- iii)
- Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen;
- b)
- Zwangsgelder:
- i)
- im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
- ii)
- im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9. Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
- c)
- sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
- i)
- die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes;
- ii)
- eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- iii)
- Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem bzw. denen die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden;
- iv)
- vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen. In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.
Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission(1) ermittelt wurden:
- a)
- Zinserträge,
- b)
- Zinsaufwendungen,
- c)
- auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
- d)
- Dividendenerträge,
- e)
- Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- f)
- Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
- g)
- Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- h)
- Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- i)
- Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
- j)
- Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
- k)
- sonstige betriebliche Erträge,
- l)
- sonstige betriebliche Aufwendungen.
Zum Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
(4) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).
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