Artikel 67 CRD IV (RL 2013/36/EU)
Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn
- a)
- ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
- b)
- ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),
- c)
- ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),
- d)
- ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und die geschlechtsneutrale Vergütungspolitik verfügt, die die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 74 verlangen,
- g)
- ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
- h)
- ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),
- j)
- die von einem Institut gehaltene strukturelle Liquiditätsquote gegen Artikel 413 oder 428b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt oder das Institut wiederholt und dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 412 der genannten Verordnung verstößt,
- m)
- ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
- n)
- ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141),
- o)
- ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
- p)
- ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind,
- q)
- ein Mutterinstitut, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft Maßnahmen unterlässt, die erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen, die in Teil 3, 4, 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt oder nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 105 dieser Richtlinie auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis vorgeschrieben sind, sicherzustellen,
- r)
- ein Institut die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält,
- s)
- ein Institut oder eine natürliche Person wiederholt gegen eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegte Entscheidung verstößt,
- t)
- ein Institut die Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt,
- u)
- ein Institut in Fällen, in denen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist,
- v)
- ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
- w)
- ein Institut die Anforderungen hinsichtlich seiner großen Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt,
- x)
- ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, nicht erfüllt,
- y)
- ein Institut in Bezug auf die in Artikel 430 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten gegenüber der zuständigen Behörde keine Angaben oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
- z)
- ein Institut die in Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Datenerhebung und Unternehmensführung nicht erfüllt,
- aa)
- ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt oder keine Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Teil 3 Titel II bis VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt hat,
- ab)
- ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote oder der strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel I und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
- a)
- Verwaltungssanktionen:
- i)
- im Fall einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes des Unternehmens;
- ii)
- im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 Millionen EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013;
- iii)
- Bußgelder bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder dadurch verhinderten Verluste, sofern sich diese erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste beziffern lassen;
- b)
- Zwangsgelder:
- i)
- im Falle einer juristischen Person Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes, die die juristische Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
- ii)
- im Falle einer natürlichen Person Zwangsgelder von bis zu 50000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bis zum entsprechenden Wert in der Landeswährung am 9. Juli 2024, die die natürliche Person im Falle eines laufenden Verstoßes pro Tag des Verstoßes zu zahlen hat, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird; die Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der in der Entscheidung der zuständigen Behörde festgelegt ist, mit der die Einstellung eines Verstoßes verfügt und die Zwangsgelder verhängt werden;
- c)
- sonstige Verwaltungsmaßnahmen:
- i)
- die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person, des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, die bzw. das für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes;
- ii)
- eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- iii)
- im Falle eines Instituts der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18;
- iv)
- vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, in einem Institut Aufgaben wahrzunehmen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten einen höheren Höchstbetrag für Zwangsgelder pro Tag des Verstoßes festsetzen.
Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Zwangsgelder auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen. In diesem Fall sollte der Höchstbetrag des Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des Verstoßes zu verhängen ist, den Höchstbetrag der Zwangsgelder, die gemäß dem genannten Buchstaben auf täglicher Basis für den betreffenden Zeitraum verhängt würden, nicht übersteigen.
Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(3) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels ist die Summe der folgenden Posten, die nach den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission ermittelt wurden:
- a)
- Zinserträge,
- b)
- Zinsaufwendungen,
- c)
- auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,
- d)
- Dividendenerträge,
- e)
- Erträge aus Gebühren und Provisionen,
- f)
- Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,
- g)
- Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- h)
- Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,
- i)
- Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,
- j)
- Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,
- k)
- sonstige betriebliche Erträge,
- l)
- sonstige betriebliche Aufwendungen.
Für die Zwecke dieses Artikels bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegt die in Absatz 2 dieses Artikels genannte juristische Person nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so entspricht der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ergibt.
(4) Der durchschnittliche Nettotagesumsatz nach Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ist der jährliche Gesamtnettoumsatz nach Absatz 3 geteilt durch 365.
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