Artikel 91a CRD IV (RL 2013/36/EU)

Inhaber von Schlüsselfunktionen und Eignungsbeurteilung

(1) Die Unternehmen nach Artikel 91 Absatz 1 tragen die Hauptverantwortung dafür, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit gut beleumundet sind, mit Aufrichtigkeit und Integrität handeln und in ausreichendem Maße die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung besitzen. Zur Erfüllung der Anforderung des guten Leumunds und der Aufrichtigkeit und Integrität reicht es nicht aus, dass die betreffende Person nicht strafrechtlich verurteilt wurde oder dass sie nicht strafrechtlich verfolgt wird.

(2) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Inhaber von Schlüsselfunktionen jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und bewerten die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen, bevor sie ihre Funktionen übernehmen und in regelmäßigen Abständen, wobei die aufsichtlichen Erwartungen gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Leitlinien und internen Eignungsrichtlinien berücksichtigt werden.

(3) Gelangen die Unternehmen auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten internen Eignungsbeurteilung zu dem Schluss, dass eine Person die Kriterien und Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so müssen die Unternehmen

a)
es unterlassen, diese Person zum Inhaber einer Schlüsselfunktion zu ernennen, wenn diese Beurteilung abgeschlossen ist, bevor die Person die Stelle antritt;
b)
diese Person rechtzeitig als Inhaber von Schlüsselfunktionen abberufen oder
c)
rechtzeitig die zusätzlichen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betreffende Person die entsprechende Eignung für die betreffende Stelle besitzt oder erwirbt.

Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Wirken dieser Funktion sicherzustellen; hierzu zählt auch, dass sie den Inhaber einer Schlüsselfunktion ersetzt, wenn diese Person die Eignungskriterien und Anforderungen nicht mehr erfüllt.

(4) Die Unternehmen stellen sicher, dass die Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen auf dem neuesten Stand bleiben. Auf Anfrage übermitteln die Unternehmen diese Informationen der zuständigen Behörde über Mittel, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden überprüfen, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand jederzeit die in Absatz 1 genannten Eignungskriterien und Anforderungen erfüllen, wenn diese Leiter oder der Vorstand Funktionen in mindestens den folgenden Unternehmen übernehmen sollen:

a)
EU-Mutterinstitute, die zu den großen Instituten zählen;
b)
Mutterinstitute in einem Mitgliedstaat, die zu den großen Instituten zählen, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation angeschlossen;
c)
Zentralorganisationen, die zu den großen Instituten zählen oder ihnen zugeordnete große Institute beaufsichtigen;
d)
unabhängige Institute in der EU, die zu den großen Instituten zählen;
e)
große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
f)
Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen Instituten innerhalb ihrer Gruppe, mit Ausnahme jener, die unter Artikel 21a Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie fallen.

(6) Erfüllen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand nicht jederzeit die in Absatz 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um

a)
im Falle einer Ex-ante-Beurteilung zu verhindern, dass diese Leiter oder der Vorstand die Stelle übernehmen, oder sie von der Stelle abzuberufen;
b)
im Falle einer Ex-post-Beurteilung solche Leiter oder einen solchen Vorstand abzuberufen oder das Unternehmen dazu zu verpflichten, dass es sie von der Stelle abberuft;
c)
die betreffenden Unternehmen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass diese Leiter oder dieser Vorstand die Eignung für die betreffenden Stellen besitzen oder erwerben.

Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands beeinträchtigen könnten, bekannt werden, beurteilen die in Absatz 5 aufgeführten Unternehmen die Eignung der betreffenden Mitglieder erneut und setzen unverzüglich die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis.

Erhält die zuständige Behörde Kenntnis davon, dass sich relevante Informationen über die Eignung der Leiter von internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands geändert haben und diese Änderung die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands beeinträchtigen könnte, so beurteilt die zuständige Behörde deren Eignung erneut.

Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands bei Verlängerung oder Erneuerung ihres Mandats erneut zu bewerten, es sei denn, die den zuständigen Behörden bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung der betreffenden Leiter oder des betreffenden Vorstands auswirken.

Zumindest in Bezug auf die Ernennung der betreffenden Leiter der internen Kontrollfunktionen und des betreffenden Finanzvorstands für Positionen in den in Absatz 5 genannten Unternehmen prüfen die zuständigen Behörden in gebührender Weise die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der Eignungsbeurteilung. Diese Höchstdauer kann, falls anwendbar, verlängert werden.

(7) Die zuständigen Behörden können die für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung und der Terrorismusfinanzierung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 verantwortliche Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Überprüfungen auf risikoorientierter Basis die einschlägigen Informationen über die Leiter der Funktionen der internen Kontrolle und den Finanzvorstand zu konsultieren. Die zuständigen Behörden können auch den Zugang zu der in der Verordnung (EU) 2024/1620 genannten zentralen Datenbank zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beantragen. Die Behörde für die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entscheidet, ob ein solcher Zugang gewährt wird.

(8) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:

a)
den in Absatz 1 genannten Konzepten der Zuverlässigkeit, der Aufrichtigkeit und der Integrität;
b)
dem in Absatz 1 genannten Konzept der ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
c)
den Kriterien zur Feststellung, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.

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