ANHANG II RL 2013/51/Euratom

ÜBERWACHUNG RADIOAKTIVER STOFFE

1.
Allgemeine Grundsätze und Überwachungshäufigkeit

Alle Parameter, für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Parameterwerte festzulegen sind, unterliegen einer Überwachung. Die Überwachung eines bestimmten Parameters ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden für einen von ihnen zu bestimmenden Zeitraum feststellen, dass ein Parameter in einem bestimmten Versorgungssystem für Wasser für den menschlichen Gebrauch voraussichtlich nicht in einer Konzentration auftritt, die über dem entsprechenden Parameterwert liegen könnte. Im Fall von natürlich vorkommenden Radionukliden, für die vorherige Ergebnisse eine stabile Konzentration anzeigen, entscheiden abweichend von den in Nummer 6 festgelegten Mindestanforderungen für die Probenahme die Mitgliedstaaten über die Häufigkeit, wobei sie dem Risiko für die menschliche Gesundheit Rechnung tragen. Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Radon und Tritium zu überwachen oder die RD festzulegen, wenn er auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen, Überwachungsdaten oder anderen zuverlässigen Informationen überzeugt ist, dass in einem von ihm zu bestimmenden Zeitraum die Werte für Radon, Tritium oder die berechnete RD die in Anhang I aufgeführten jeweiligen Parameterwerte nicht übersteigen. In diesem Fall teilt er der Kommission die Gründe für seine Entscheidung mit und übermittelt ihr die erforderlichen Unterlagen zur Unterstützung dieser Entscheidung, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Die Bestimmungen zu den Mindestanforderungen für die Probenahme und die Analyse in Nummer 6 dieses Anhangs finden hier keine Anwendung.

2.
Radon

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass repräsentative Erhebungen durchgeführt werden, um das Ausmaß und die Art einer wahrscheinlichen Exposition durch Radon in Wasser für den menschlichen Gebrauch zu bestimmen, das aus verschiedenen Arten von Grundwasserquellen sowie aus verschiedenen geologischen Gebieten stammt. Die Erhebungen sind so zu gestalten, dass die zugrunde liegenden Parameter, insbesondere die Geologie und Hydrologie des Gebiets, die Radioaktivität des Gesteins oder Bodens und die Art der Quelle, ermittelt und genutzt werden können, um weitere Maßnahmen auf Gebiete mit wahrscheinlich hoher Exposition auszurichten. Eine Überwachung der Radonkonzentrationen ist erforderlich, wenn ausgehend von den Ergebnissen der repräsentativen Erhebungen oder anderer zuverlässiger Informationen Grund zu der Annahme besteht, dass der nach Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Parameterwert überschritten werden könnte.

3.
Tritium

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf Tritium durchgeführt wird, wenn sich im Wassereinzugsgebiet eine anthropogene Quelle von Tritium oder anderen künstlichen Radionukliden befindet und anhand anderer Überwachungsprogramme oder Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass der Tritiumgehalt unter dem in Anhang I aufgeführten Parameterwert liegt. Ist eine Überwachung im Hinblick auf Tritium erforderlich, so ist sie mit der in der Tabelle in Nummer 6 dieses Anhangs angegebenen Häufigkeit durchzuführen. Liegt der Konzentrationswert für Tritium über dem festgelegten Parameterwert, ist eine Untersuchung hinsichtlich des Vorhandenseins anderer künstlicher Radionuklide erforderlich.

4.
Richtdosis

Die Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Hinblick auf die RD ist erforderlich, wenn eine Quelle künstlicher oder erhöhter natürlicher Radioaktivität vorhanden ist und anhand anderer repräsentativer Überwachungsprogramme oder anderer Untersuchungen nicht nachgewiesen werden kann, dass die RD unter dem in Anhang I festgelegten Parameterwert liegt. Ist eine Überwachung im Hinblick auf den Gehalt an künstlichen Radionukliden erforderlich, so ist sie mit der in der Tabelle in Nummer 6 dieses Anhangs angegebenen Häufigkeit durchzuführen. Ist eine Überwachung im Hinblick auf den Gehalt an natürlichen Radionukliden erforderlich, so legt jeder Mitgliedstaat entsprechend der von ihm angenommenen Prüfstrategie (gemäß Anhang III) die Häufigkeit der Kontrollen entweder der Brutto-Alpha-Aktivität, der Brutto-Beta-Aktivität oder einzelner natürlicher Radionuklide fest. Die Überwachungshäufigkeit kann von einer einzelnen Kontrollmessung bis zu der in der Tabelle in Nummer 6 dieses Anhangs angegebenen Häufigkeit reichen. Ist nur eine einzelne Kontrollmessung im Hinblick auf natürliche Radioaktivität erforderlich, so ist vorzuschreiben, dass eine erneute Kontrolle zumindest dann erfolgen muss, wenn bei der Versorgung eine Veränderung eintritt, die sich voraussichtlich auf die Radionuklidkonzentrationen in Wasser für den menschlichen Gebrauch auswirkt.

5.
Wasseraufbereitung

Erfolgte eine Aufbereitung, um den Gehalt an Radionukliden in Wasser für den menschlichen Gebrauch zu reduzieren, so sind die Kontrollen mit der in der Tabelle in Nummer 6 dieses Anhangs angegebenen Häufigkeit durchzuführen, damit eine anhaltende Wirksamkeit dieser Aufbereitung gewährleistet ist.

6.
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse

Die Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder von einem Tankfahrzeug bereitgestellt wird oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird, ist mit der in der folgenden Tabelle angegebenen Mindesthäufigkeit für die Probenahme und Analyse durchzuführen:

Tabelle

Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse im Rahmen der Überwachung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, das aus einem Verteilungsnetz oder von einem Tankfahrzeug bereitgestellt wird oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird

Anmerkung 1:
Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.
Anmerkung 2:
Die Mengen werden als Mittelwerte über ein Kalenderjahr hinweg berechnet. Anstelle der Menge des abgegebenen oder produzierten Wassers können die Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Mindesthäufigkeit auch die Einwohnerzahl eines Versorgungsgebiets heranziehen und einen täglichen Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 200 l ansetzen.
Anmerkung 3:
Nach Möglichkeit sollten die Probenahmen zeitlich und geografisch gleichmäßig verteilt sein.
Anmerkung 4:
Bei einer kurzzeitig unregelmäßigen Versorgung wird die Häufigkeit der Überwachung von Wasser, das von Tankfahrzeugen bereitgestellt wird, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.
Anmerkung 5:
Die Häufigkeit wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Häufigkeit der Probenahme für Wasser für den menschlichen Gebrauch, das in Flaschen und andere Behältnisse abgefüllt wird und zum Verkauf bestimmt ist, fest. Dabei können die Mitgliedstaaten die Menge des produzierten Wassers berücksichtigen.

Menge des in einem Versorgungsgebiet pro Tag abgegebenen oder produzierten Wassers

(Anm. 1 und 2)

m3

Anzahl der Proben pro Jahr

(Anm. 3 und 4)

Menge ≤ 100(Anm. 5)
100 < Menge ≤ 10001
1000 < Menge ≤ 10000

1

+ 1 pro 3300 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

10000 < Menge ≤ 100000

3

+ 1 pro 10000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

Menge > 100000

10

+ 1 pro 25000 m3/Tag und Teil davon, bezogen auf die Gesamtmenge

7.
Mittelwertbildung

Wird in einer bestimmten Probe ein Parameterwert überschritten, so legen die Mitgliedstaaten fest, wie viele neue Probenahmen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die gemessenen Werte für eine durchschnittliche Aktivitätskonzentration über ein ganzes Jahr repräsentativ sind.

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