ANHANG XII RL 2013/59/Euratom

Unterrichtung von Einzelpersonen der Bevölkerung über die bei einer Notfallsituation zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen und geltenden Verhaltensmaßregeln nach den Artikeln 70 und 71

A.
Im Voraus bereitzustellende Informationen für die in einer Notfallsituation voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

1.
Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt;
2.
berücksichtigte Arten von Notfällen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt;
3.
geplante Notfallmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einem Notfall;
4.
geeignete Informationen darüber, wie die Bevölkerung bei einem Notfall handeln und sich verhalten soll.

B.
In einem Notfall bereitzustellende Informationen für die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung

1.
Entsprechend dem zuvor in den Mitgliedstaaten erstellten Notfallplan müssen die tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung im Falle eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes erhalten:

a)
Informationen über die eingetretene Notfallsituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung);
b)
Schutzanweisungen, die je nach Fall

i)
insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter Nahrungsmittel und von Wasser, die bzw. das möglicherweise kontaminiert sind bzw. ist, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, Verteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;
ii)
erforderlichenfalls mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;

c)
Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörde Folge zu leisten.

2.
Geht dem Notfall eine Vorwarnphase voraus, so müssen die voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung bereits in dieser Phase Informationen und Anweisungen erhalten, wie:

a)
eine Aufforderung an die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;
b)
vorbereitende Anweisungen für Einrichtungen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;
c)
Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.

3.
Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden, wenn es die Zeit erlaubt, die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.

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