ANHANG XII RL 2013/59/Euratom
Unterrichtung von Einzelpersonen der Bevölkerung über die bei einer Notfallsituation zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen und geltenden Verhaltensmaßregeln nach den Artikeln 70 und 71
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A.
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Im Voraus bereitzustellende Informationen für die in einer Notfallsituation voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
- 1.
- Grundbegriffe der Radioaktivität und Auswirkungen der Radioaktivität auf den Menschen und die Umwelt;
- 2.
- berücksichtigte Arten von Notfällen und ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt;
- 3.
- geplante Notfallmaßnahmen zur Warnung, zum Schutz und zur Rettung der Bevölkerung bei einem Notfall;
- 4.
- geeignete Informationen darüber, wie die Bevölkerung bei einem Notfall handeln und sich verhalten soll.
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B.
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In einem Notfall bereitzustellende Informationen für die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
- 1.
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Entsprechend dem zuvor in den Mitgliedstaaten erstellten Notfallplan müssen die tatsächlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung im Falle eines Notfalls rasch und wiederholt Folgendes erhalten:
- a)
- Informationen über die eingetretene Notfallsituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung);
- b)
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Schutzanweisungen, die je nach Fall
- i)
- insbesondere folgende Punkte umfassen können: Beschränkung des Verzehrs bestimmter Nahrungsmittel und von Wasser, die bzw. das möglicherweise kontaminiert sind bzw. ist, einfache Hygiene- und Dekontaminationsregeln, Empfehlungen zum Verbleiben im Haus, Verteilung und Verwendung von Schutzwirkstoffen, Vorkehrungen für den Fall der Evakuierung;
- ii)
- erforderlichenfalls mit speziellen Warnhinweisen für bestimmte Bevölkerungsgruppen verbunden werden können;
- c)
- Ankündigungen, in denen empfohlen wird, den Anweisungen und Aufrufen der zuständigen Behörde Folge zu leisten.
- 2.
-
Geht dem Notfall eine Vorwarnphase voraus, so müssen die voraussichtlich betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung bereits in dieser Phase Informationen und Anweisungen erhalten, wie:
- a)
- eine Aufforderung an die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung, die relevanten Kommunikationskanäle einzuschalten;
- b)
- vorbereitende Anweisungen für Einrichtungen, die besondere Gemeinschaftsaufgaben zu erfüllen haben;
- c)
- Empfehlungen für besonders betroffene Berufszweige.
- 3.
- Ergänzend zu diesen Informationen und Anweisungen werden, wenn es die Zeit erlaubt, die Grundbegriffe der Radioaktivität und ihre Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt in Erinnerung gerufen.
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