Artikel 2 RL 2014/29/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Bereitstellung auf dem Markt” :
jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Behälters zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
2. „Inverkehrbringen” :
die erstmalige Bereitstellung eines Behälters auf dem Unionsmarkt;
3. „Hersteller” :
jede natürliche oder juristische Person, die einen Behälter herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diesen Behälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
4. „Bevollmächtigter” :
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
5. „Einführer” :
jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Behälter aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
6. „Händler” :
jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Einführer, die einen Behälter auf dem Markt bereitstellt;
7. „Wirtschaftsakteure” :
der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
8. „technische Spezifikation” :
ein Dokument, das die technischen Anforderungen vorschreibt, denen ein Behälter genügen muss;
9. „harmonisierte Norm” :
eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
10. „Akkreditierung” :
eine Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
11. „nationale Akkreditierungsstelle” :
eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
12. „Konformitätsbewertung” :
das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen Behälter erfüllt worden sind;
13. „Konformitätsbewertungsstelle” :
eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
14. „Rückruf” :
jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Behälters abzielt;
15. „Rücknahme” :
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher Behälter auf dem Markt bereitgestellt wird;
16. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” :
Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
17. „CE-Kennzeichnung” :
Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Behälter den anwendbaren Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind, genügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.