Artikel 2 RL 2014/29/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Bereitstellung auf dem Markt” :
- jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Behälters zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 2. „Inverkehrbringen” :
- die erstmalige Bereitstellung eines Behälters auf dem Unionsmarkt;
- 3. „Hersteller” :
- jede natürliche oder juristische Person, die einen Behälter herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diesen Behälter unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
- 4. „Bevollmächtigter” :
- jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 5. „Einführer” :
- jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Behälter aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 6. „Händler” :
- jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Einführer, die einen Behälter auf dem Markt bereitstellt;
- 7. „Wirtschaftsakteure” :
- der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
- 8. „technische Spezifikation” :
- ein Dokument, das die technischen Anforderungen vorschreibt, denen ein Behälter genügen muss;
- 9. „harmonisierte Norm” :
- eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 10. „Akkreditierung” :
- eine Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 11. „nationale Akkreditierungsstelle” :
- eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 12. „Konformitätsbewertung” :
- das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen Behälter erfüllt worden sind;
- 13. „Konformitätsbewertungsstelle” :
- eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- 14. „Rückruf” :
- jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Behälters abzielt;
- 15. „Rücknahme” :
- jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher Behälter auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 16. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” :
- Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 17. „CE-Kennzeichnung” :
- Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Behälter den anwendbaren Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind, genügt.
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