Artikel 3 RL 2014/29/EU
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur Behälter auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, die bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2) Die Vorschriften dieser Richtlinie berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behälter für erforderlich halten, sofern diese keine Änderungen der Behälter zur Folge haben, die nicht in dieser Richtlinie spezifiziert sind.
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