Artikel 4 RL 2014/29/EU
Wesentliche Anforderungen
(1) Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs I erfüllen.
(2) Behälter, deren Produkt PS × V nicht mehr als 50 bar·L beträgt, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt werden.
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