Artikel 38b RL 2014/29/EU
Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern
(1) Dieser Artikel gilt für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behälter vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Behältern gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Behälter, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
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