Artikel 38a RL 2014/29/EU

Anwendung der Notfallverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Behälter erlassen hat.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Behälter Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.

Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Behältern gemäß den Artikeln 38c und 38d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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