Artikel 43 RL 2014/29/EU
Aufhebung
Die Richtlinie 2009/105/EG in der durch die in Anhang V Teil A dieser Richtlinie aufgeführte Verordnung geänderten Fassung wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und der Zeitpunkte der Anwendung der Richtlinien gemäß Anhang V Teil B mit Wirkung vom 20. April 2016 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
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