ANHANG III RL 2014/31/EU

AUFSCHRIFTEN

1.
Geräte, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen

1.1.
Diese Geräte tragen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft nachstehende Aufschriften:

i)
gegebenenfalls Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung;
ii)
Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;
iii)
Genauigkeitsklasse, die in einem Oval oder zwischen zwei durch Halbkreise miteinander verbundenen horizontalen Linien anzugeben ist;
iv)
Höchstlast in der Form Max …;
v)
Mindestlast in der Form Min …;
vi)
Eichwert in der Form e = …;
vii)
Typen-, Chargen- oder Seriennummer;

außerdem gegebenenfalls

viii)
bei Geräten, die aus getrennten, jedoch zusammengehörigen Einheiten bestehen, eine Kennzeichnung auf jeder Einheit;
ix)
Teilungswert, sofern er von e abweicht, in der Form d = …;
x)
additive Tarahöchstlast in der Form T = + …;
xi)
substraktive Tarahöchstlast, sofern sie von Max abweicht, in der Form T = – …;
xii)
Teilungswert der Taraeinrichtung, sofern er von d abweicht, in der Form dT = …;
xiii)
Tragfähigkeit, sofern sie von Max abweicht, in der Form Lim …;
xiv)
besondere Temperaturgrenzen in der Form … °C/… °C;
xv)
Verhältnis zwischen Gewichtsschale und Lastträger.

1.2.
An diesen Geräten sind geeignete Einrichtungen zum Anbringen der Konformitätskennzeichnung und der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich die Konformitätskennzeichnung und die Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Konformitätskennzeichnung und die Aufschriften bei normaler Gebrauchslage des Geräts sichtbar sind.
1.3.
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, muss es gesichert werden können, es sei denn, dass es sich nicht entfernen lässt, ohne zerstört zu werden. Kann das Kennzeichnungsschild gesichert werden, muss ein Sicherungsstempel angebracht werden können.
1.4.
Die Angaben Max, Min, e und d müssen auch in der Nähe der Gewichtsanzeige angebracht sein, soweit sie sich nicht ohnehin dort befinden.
1.5.
Jede Auswägeeinrichtung, die an einen oder mehrere Lastträger angeschlossen oder anschließbar ist, muss auch die entsprechenden Aufschriften für diese Lastträger aufweisen.

2. Geräte, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden sollen, tragen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften:

Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

Höchstlast in der Form Max ….

Diese Geräte dürfen nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß dieser Richtlinie tragen.

3.
Symbol für die Verwendungsbeschränkung gemäß Artikel 18

Das Symbol für die Verwendungsbeschränkung besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.

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