Artikel 12 RL 2014/41/EU

Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung

(1) Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen.

(2) Hat die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen notwendig ist, oder wenn die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben hat, dass die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.

(3) Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der EEA so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der EEA bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

(4) Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 15 vorliegen oder sich die Beweismittel, die in der von der EEA erfassten Ermittlungsmaßnahme genannt werden, nicht bereits im Besitz des Vollstreckungsstaats befinden, führt die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 90 Tage nach Erlass der in Absatz 3 genannten Entscheidung durch.

(5) Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 3 oder den bestimmten Zeitpunkt nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer, die sie für die Entscheidung benötigt, an. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 3 um höchstens 30 Tage verlängert werden.

(6) Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 4 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Anordnungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme ab.

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