Artikel 19 RL 2014/41/EU

Vertraulichkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung einer EEA der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der EEA beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.

(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 26 und 27 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.

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