Artikel 21 RL 2014/41/EU

Kosten

(1) Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, trägt der Vollstreckungsstaat alle Kosten, die im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer EEA entstehen.

(2) Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass die Kosten der Vollstreckung einer EEA als außergewöhnlich hoch angesehen werden können, so kann sie die Anordnungsbehörde konsultieren, um zu klären, ob und wie die Kosten geteilt werden könnten bzw. ob und wie die EEA geändert werden könnte.

Die Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde vorab im Einzelnen über den Teil der Kosten, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.

(3) In Ausnahmefällen, in denen keine Einigung über die in Absatz 2 genannten Kosten herbeigeführt werden kann, kann die Anordnungsbehörde beschließen:

a)
die EEA ganz oder teilweise zurückzuziehen oder
b)
die EEA aufrechtzuerhalten und den Teil der Kosten zu tragen, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.

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