Artikel 27 RL 2014/41/EU

Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte

(1) Eine EEA kann erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten sowie über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der EEA angegebenes/angegebene Bankkonto/Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.

(2) Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.

(3) Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.

(4) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.

(5) Eine EEA kann auch im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 zu Finanzgeschäften von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors erlassen werden. Die Absätze 3 bis 4 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

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