Artikel 28 RL 2014/41/EU

Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum

(1) Wird eine EEA zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, wie beispielsweise

a)
die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden,
b)
kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats,

so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.

(2) Die praktischen Vorkehrungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b und in etwaigen anderen Fällen, in denen praktische Vorkehrungen erforderlich sind, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart.

(3) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.

(4) Die Befugnis zum Handeln, zur Leitung und zur Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der EEA gemäß Absatz 1 liegt bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats.

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