Artikel 34 RL 2014/41/EU

Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten, Übereinkünften und Vereinbarungen

(1) Diese Richtlinie ersetzt ab dem 22. Mai 2017 die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35:

a)
das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959 sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;
b)
das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;
c)
das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das zugehörige Protokoll.

(2) Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI werden für diejenigen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln an diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt.

Für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, sind die Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2008/978/JI und, in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln, auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu lesen.

(3) Über diese Richtlinie hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem 22. Mai 2017 nur dann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, wenn diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Vorschriften dieser Richtlinie weiter zu verstärken, oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, und sofern das in dieser Richtlinie niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 22. Mai 2017 über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.

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