Artikel 8 RL 2014/41/EU

EEA in Bezug auf eine frühere EEA

(1) Erlässt eine Anordnungsbehörde eine EEA, die eine frühere EEA ergänzt, so gibt sie dies in der EEA entsprechend dem Abschnitt D des Formblatts, das in Anhang A aufgeführt ist, an.

(2) Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 4 an der Vollstreckung der EEA im Vollstreckungsstaat unterstützend mit, so kann sie während ihrer Anwesenheit in diesem Staat — unbeschadet der Mitteilungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — eine frühere EEA ergänzende EEA direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.

(3) Die EEA, die eine frühere EEA ergänzt, muss nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestätigt und, soweit anwendbar, nach Artikel 2 Buchstabe c validiert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.