Artikel 9 RL 2014/41/EU

Anerkennung und Vollstreckung

(1) Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen.

(2) Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.

(3) Erhält eine Vollstreckungsbehörde eine EEA, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erlassen worden ist, so gibt sie die EEA an den Anordnungsstaat zurück.

(4) Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung der EEA unterstützen, soweit die benannten Behörden des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall an der Durchführung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) mitwirken könnten. Die Vollstreckungsbehörde entspricht dem Ersuchen, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft und nicht seinen wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet.

(5) Die im Vollstreckungsstaat anwesenden Behörden des Anordnungsstaats sind bei der Vollstreckung der EEA an das Recht des Vollstreckungsstaats gebunden. Für sie sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden, es sei denn, die Wahrnehmung solcher Befugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats steht im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats und dem zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde vereinbarten Umfang.

(6) Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.

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