ANHANG I RL 2014/45/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE PRÜFINHALTE UND EMPFOHLENE METHODEN DER PRÜFUNG

1.
ALLGEMEINES

In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt; daneben werden die empfohlene Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Prüfung, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind. Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend in Nummer 3 aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs betreffen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wird. Bei der Prüfung kann auch untersucht werden, ob die relevanten Bauteile und Komponenten des betreffenden Fahrzeugs den Sicherheits- und Umweltanforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Nachrüstung in Kraft waren. Gestattet die Bauart des Fahrzeugs keine Anwendung der Prüfmethoden dieses Anhangs, so ist die Prüfung nach den empfohlenen Prüfmethoden durchzuführen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert werden. Der zuständigen Behörde gegenüber muss glaubhaft versichert werden, dass die Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden. Alle unten aufgeführten Positionen sind bei der Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen als obligatorisch anzusehen mit Ausnahme der mit „X” gekennzeichneten Prüfpositionen, die zwar den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. Die „Mängel” sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren. Soweit als Verfahren „Sichtprüfung” angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der zu prüfenden Positionen diese gegebenenfalls auch betätigt, das Geräusch beurteilt oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwendet.

2.
UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Bereiche:
0.
Identifizierung des Fahrzeugs
1.
Bremsanlage
2.
Lenkung
3.
Sicht
4.
Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage
5.
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
6.
Fahrgestell und daran befestigte Teile
7.
Sonstige Ausstattungen
8.
Umweltbelastung
9.
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Fahrzeugklassen M2 und M3)

3.
INHALTE UND METHODEN DER PRÜFUNG SOWIE BEWERTUNG VON MÄNGELN AN FAHRZEUGEN

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen unter Anwendung der aufgeführten Mindeststandards und empfohlenen Methoden: Für alle Fahrzeugsysteme und -bauteile, die kontrolliert werden müssen, wird im Einzelfall eine Bewertung der Mängel anhand der in dieser Tabelle festgelegten Kriterien durchgeführt. In diesem Anhang nicht aufgeführte Mängel sind entsprechend der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Straßenverkehrs zu bewerten.

ANMERKUNGEN:

1
„Vorschriften” bzw. „vorschriftsgemäß” bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
2
(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
3
„Sicherheitskritische Veränderung” verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
0.
IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS
1.
BREMSANLAGE
1.1.
Mechanischer Zustand und Funktion
1.2
Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit
1.3.
Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)
1.4.
Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit
2.
LENKUNG
2.1.
Mechanischer Zustand
2.2.
Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange
3.
SICHT
4.
LEUCHTEN, REFLEKTIERENDE EINRICHTUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGE
4.1.
Frontscheinwerfer
4.2.
Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten
4.3.
Bremsleuchten
4.4.
Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten
4.5.
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten
4.6.
Rückfahrscheinwerfer
4.7.
Hintere Kennzeichenbeleuchtung
4.8.
Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln
4.9.
Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem
5.
ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG
5.1.
Achsen
5.2.
Räder und Reifen
5.3.
Aufhängung
6.
FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE
6.1.
Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile
6.2.
Führerhaus und Karosserie
7.
SONSTIGE AUSSTATTUNGEN
7.1.
Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme
8.
UMWELTBELASTUNG
8.1.
Geräuschpegel
8.2.
Auspuffemissionen
8.2.2.
Emissionen von Selbstzündungsmotoren
8.3.
Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen
8.4.
Andere umweltrelevante Positionen
9.
ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3
9.1.
Türen
9.4.
Sitze
9.10.
Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)2
9.11.
Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X)2
9.12.
Sonstige Sonderausstattungen (X)2
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
0.1.
Kennzeichenschild (falls vorgeschrieben)1
Sichtprüfung
a)
Kennzeichenschild(er) fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)
X
b)
Beschriftung fehlt oder ist unleserlich
X
c)
Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen
X
0.2.
Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer
Sichtprüfung
a)
Fehlt oder ist unauffindbar
X
b)
Unvollständig, unleserlich, offensichtlich gefälscht oder entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten
X
c)
Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten
X
1.1.1.
Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)
Pedalachse schwergängig
X
b)
Übermäßige Abnutzung oder Spiel
X
1.1.2.
Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)
Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden
X
b)
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
c)
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt
X
1.1.3.
Unterdruckpumpe oder Kompressor und Behälter
Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren.
a)
Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone),

unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)

XX
b)
Aufbau des Luftdrucks/Unterdrucks bis zu einem sicheren Betriebswert erfolgt nicht in der vorgegebenen Zeitspanne1.
X
c)
Mehrkreisschutzventil oder Überdruckventil funktioniert nicht.
X
d)
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt.
X
e)
Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion der Bremsanlage

Mindestbremswirkung der Hilfsbremse nicht erreicht

XX
1.1.4.
Druckwarnanzeige, Manometer
Funktionsprüfung

Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft.

Zu niedriger Druck ist nicht feststellbar.

XX
1.1.5.
Handbremsventil
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt
X
b)
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher
X
c)
Verbindungen locker oder Leckage im System
X
d)
Funktion ungenügend
X
1.1.6.
Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Ratsche sperrt nicht einwandfrei
X
b)
Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus

Übermäßiger Verschleiß

XX
c)
Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung
X
d)
Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam
X
e)
Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an.
X
1.1.7.
Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
b)
Übermäßiger Ölverlust am Kompressor
X
c)
Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
X
d)
Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
1.1.8.
Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)
Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
a)
Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
b)
Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
c)
Übermäßige Leckage

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
d)
Mangelhafte Funktion

Bremsfunktion beeinträchtigt

XX
1.1.9.
Energievorratsbehälter/Druckluftbehälter
Sichtprüfung
a)
Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert

Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht

XX
b)
Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt

Entwässerungsvorrichtung unwirksam

XX
c)
Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert
X
1.1.10.
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam

Keine Funktion

XX
b)
Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch

Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht

XX
c)
Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch

Hauptbremszylinder unsicher.

XX
d)
Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat, unterhalb der Mindeststandanzeige

Bremsflüssigkeitsvorrat erheblich unterhalb der Mindeststandanzeige

Keine Bremsflüssigkeit sichtbar

XXX
e)
Verschluss für den Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt
X
f)
Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt
X
g)
Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand
X
1.1.11.
Starre Bremsleitungen
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr
X
b)
Leitungen oder Anschlüsse undicht (Druckluftbremssysteme)

Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)

XX
c)
Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert

Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage

XX
d)
Leitungen falsch verlegt

Gefahr einer Beschädigung

XX
1.1.12.
Flexible Bremsschläuche
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr
X
b)
Bremsschläuche beschädigt, angescheuert, verdreht oder zu kurz

Bremsschläuche beschädigt oder scheuern

XX
c)
Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme)

Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)

XX
d)
Schlauchausbeulung unter Druck

Cord schadhaft

XX
e)
Schläuche porös
X
1.1.13.
Bremsbeläge und Bremsklötze
Sichtprüfung
a)
Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige erreicht)

Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige nicht sichtbar)

XX
b)
Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
c)
Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert
X
1.1.14.
Bremstrommeln, Bremsscheiben
Sichtprüfung
a)
'Trommel oder Scheibe abgenutzt

Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, mit übermäßiger Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen

XX
b)
Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
c)
Trommel oder Scheibe fehlt
X
d)
Ankerplatte unsicher
X
1.1.15.
Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Seile beschädigt oder verknotet

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
b)
Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
c)
Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher
X
d)
Seilführung schadhaft
X
e)
Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt
X
f)
Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßiger Abnutzung
X
1.1.16.
Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
b)
Radbremszylinder undicht

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
c)
Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
d)
Radbremszylinder übermäßig korrodiert

Gefahr des Versagens

XX
e)
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran

Bremswirkung beeinträchtigt (zu wenig Reserveweg)

XX
f)
Staubabdichtung beschädigt

Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt.

XX
1.1.17.
Bremskraftregler
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Gestänge schadhaft
X
b)
Gestänge falsch eingestellt.
X
c)
Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert)

Ventil klemmt oder ist unwirksam

XX
d)
Ventil fehlt (sofern vorgeschrieben)
X
e)
Schild mit Angaben zur Einstellung fehlt
X
f)
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß1
X
1.1.18.
Automatische Gestängesteller und -anzeige
Sichtprüfung
a)
Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf
X
b)
Gestängesteller schadhaft
X
c)
Unsachgemäß montiert oder ersetzt
X
1.1.19.
Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben
Sichtprüfung
a)
Anschlüsse oder Befestigungen unsicher

Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist

XX
b)
System offensichtlich schadhaft oder nicht vorhanden
X
1.1.20.
Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und AnhängerAnhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wirdX
1.1.21.
Vollständiges Bremssystem
Sichtprüfung
a)
Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder übermäßig korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist.

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
b)
Luft- oder Frostschutzmittelaustritt

Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt

XX
c)
Ein Bauteil oder mehrere Bauteile unsicher oder unsachgemäß montiert
X
d)
Sicherheitskritische Veränderung eines Bauteils oder mehrerer Bauteile3

Bremswirkung beeinträchtigt

XX
1.1.22.
Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
Sichtprüfung
a)
Fehlen
X
b)
Beschädigt

Unbrauchbar oder undicht

XX
1.1.23.
Auflaufbremse
Sichtprüfung und BetätigungWirksamkeit unzureichendX
1.2.1.
Wirkung
Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen
a)
Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

XX
b)
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.

XX
c)
Bremskraft nicht abstufbar ( „Rupfen” )
X
d)
Ansprechzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
X
e)
Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung
X
1.2.2.
Wirksamkeit

Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässigeHöchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigenHöchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht(1):

1.
Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1.1.2012:

Klasse M1: 58 %

Klassen M2 und M3: 50 %

Klasse N1: 50 %

Klassen N2 und N3: 50 %

Klassen O2, O3 und O4:

Sattelanhänger: 45 %(2)

Deichselanhänger: 50 %

X
2.
Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1.1.2012:

Klassen M1, M2 und M3: 50 %(3)

Klasse N1: 45 %

Klassen N2 und N3: 43 %(4)

Klassen O2, O3 und O4: 40 %(5)

X
3.
Andere Klassen:

Klassen L (beide Bremsen gemeinsam):

Klasse L1e: 42 %

Klassen L2e, L6e: 40 %

Klasse L3e: 50 %

Klasse L4e: 46 %

Klassen L5e, L7e: 44 %

Klassen L (Hinterradbremse):

Alle Klassen 25 % der Gesamtmasse des Fahrzeugs

Weniger als 50 % der oben genannten Werte erreicht

XX
1.3.1.
Wirkung
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.
a)
Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern

XX
b)
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.

Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.

XX
c)
Bremskraft nicht abstufbar ( „Rupfen” ).
X
1.3.2.
Wirksamkeit
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

Wirksamkeit von weniger als 50 %(6) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse

Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht

XX
1.4.1.
Wirkung
Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem Bremsprüfstand

Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden

Weniger als 50 % der unter Nummer 1.4.2 genannten Wirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht

XX
1.4.2.
Wirksamkeit
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem Neigungswinkel

Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination (es gilt der höhere Wert).

Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreicht

XX
1.5.
Wirkung des Dauerbremssystems
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion
a)
Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)
X
b)
System funktioniert nicht
X
1.6.
Antiblockiersystem (ABS)
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Warnvorrichtung schadhaft
X
b)
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.
X
c)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt.
X
d)
Kabel beschädigt
X
e)
Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.
X
f)
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
1.7.
Elektronisches Bremssystem (EBS)
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Warnvorrichtung schadhaft
X
b)
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.
X
c)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
1.8.
Bremsflüssigkeit
Sichtprüfung

Bremsflüssigkeit verschmutzt oder weist Ablagerungen auf.

Unmittelbare Ausfallgefahr

XX
2.1.1.
Zustand des Lenkgetriebes
Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes
a)
Getriebe schwergängig
X
b)
Gelenkwelle verzogen oder Keilwelle verschlissen

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

XX
c)
Gelenkwelle übermäßig abgenutzt

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

XX
d)
Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf.

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

XX
e)
Leckage

Tropfenbildung

XX
2.1.2.
Befestigung des Lenkgetriebes
Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell
a)
Lenkgetriebe nicht ausreichend befestigt

Befestigungen gefährlich locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar

XX
b)
Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet

Befestigungen stark beeinträchtigt

XX
c)
Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen.

Befestigungen stark beeinträchtigt

XX
d)
Lenkgetriebe gebrochen

Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigt

XX
2.1.3.
Zustand des Lenkgestänges
Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit
a)
Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten

Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen

XX
b)
Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen.

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

XX
c)
Ein Bauteil gebrochen oder verformt

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

XX
d)
Sicherungseinrichtungen fehlen.
X
e)
Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft
X
f)
Sicherheitskritische Veränderung3

Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

XX
g)
Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft

Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.

XX
2.1.4.
Funktion des Lenkgestänges
Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit
a)
Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen festen Teil des Fahrgestells.
X
b)
Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen.
X
2.1.5.
Servolenkung
Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft
a)
Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
b)
Flüssigkeitsvorrat unzureichend (unterhalb der Mindeststandanzeige)

Flüssigkeitsvorrat unzureichend

XX
c)
Mechanismus funktioniert nicht.

Lenkung beeinträchtigt

XX
d)
Mechanismus gebrochen oder unsicher

Lenkung beeinträchtigt

XX
e)
Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen aneinander.

Lenkung beeinträchtigt

XX
f)
Sicherheitskritische Veränderung3

Lenkung beeinträchtigt

XX
g)
Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert

Lenkung beeinträchtigt

XX
2.2.1.
Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke
a)
Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

XX
b)
Sicherungseinrichtung auf Lenkradnabe fehlt

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

XX
c)
Lenkradnabe, -kranz oder -speichen gebrochen oder locker

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

XX
2.2.2.
Lenksäule/Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinklig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht; Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke
a)
Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg der Lenkradmitte
X
b)
Übermäßiges Radialspiel der Lenksäule
X
c)
Flexible Kupplung beschädigt
X
d)
Befestigung schadhaft

Sehr große Gefahr des Lösens der Verbindungen

XX
e)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
2.3.
Lenkungsspiel
Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der Freigängigkeit

Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz beträgt mehr als ein Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder Spiel nicht vorschriftsgemäß1

Sichere Lenkung beeinträchtigt

XX
2.4.
Spureinstellung (X)2
Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten Geräten

Spureinstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß1..

Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
2.5.
Drehkranz
Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors
a)
Bauteil leicht beschädigt

Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen

XX
b)
Übermäßiges Spiel

Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
c)
Befestigung schadhaft

Befestigung stark beeinträchtigt

XX
2.6.
Elektronische Servolenkung (EPS)
Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf einen Fehler im System hin.
X
b)
Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder

Lenkung beeinträchtigt

XX
c)
Servolenkung funktioniert nicht.
X
d)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
3.1.
Sichtfeld
Sichtprüfung vom Fahrersitz ausBehinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine Sicht nach vorne oder zur Seite beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)X
Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbarX
3.2.
Zustand der Scheiben
Sichtprüfung
a)
Glas- oder (falls zugelassen) Kunststoffscheiben gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbarX
b)
Glas- oder Kunststoffscheiben (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1 (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbarX
c)
Glas- oder Kunststoffscheiben in unzulässigem Zustand
X
Sicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigtX
3.3.
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtungen
Sichtprüfung
a)
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß1 (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden).
X
Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhandenX
b)
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker
X
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicherX
c)
Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst
X
3.4.
Scheibenwischer
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Scheibenwischer funktionieren nicht, fehlen oder sind nicht vorschriftsgemäß1..
X
b)
Wischerblatt schadhaft
X
Wischblatt fehlt oder offensichtlich schadhaftX
3.5.
Windschutzscheiben-Waschanlage
Sichtprüfung und BetätigungWaschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet).X
Waschanlage funktioniert nicht.X
3.6.
Antibeschlagsystem (X)2
Sichtprüfung und BetätigungSystem funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt.X
4.1.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Scheinwerfer/Lichtquelle ist defekt oder fehlt (Mehrfach-Scheinwerfer/mehrere Lichtquellen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig).

Einzel-Scheinwerfer/Einzel-Lichtquellen; bei LED Sicht stark beeinträchtigt

XX
b)
Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) leicht beschädigt

Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) schwer beschädigt oder nicht vorhanden

XX
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
4.1.2.
Ausrichtung
Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen1.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
4.1.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1 (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)

Höchstzulässige Lichtstärke nach vorn überschritten

XX
b)
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
c)
System gibt eine über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
4.1.4.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Scheinwerfer, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1.
X
b)
Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern
X
c)
Lichtquelle und Scheinwerfer nicht kompatibel
X
4.1.5.
Niveauregulierungsvorrichtungen (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Vorrichtung funktioniert nicht.
X
b)
Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden.
X
c)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
4.1.6.
Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich)

Vorrichtung funktioniert nicht.

Bei Gasentladungsleuchten

XX
4.2.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt
X
b)
Streu-/Abschlussscheibe schadhaft
X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr des Herabfallens

XX
4.2.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

Schlussleuchten und Seitenmarkierungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind.

X

X

b)
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
4.2.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft

XX
b)
Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern

Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft

XX
4.3.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu1/3 nicht funktionstüchtig)

Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig

Keine Lichtquelle funktionstüchtig

XXX
b)
Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)

Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)

XX
c)
Leuchte nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr, dass dieEinrichtung abfällt

XX
4.3.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

Funktionsverzögerung

Keine Funktion

XXX
b)
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
c)
System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.
X
d)
Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß.
X
4.3.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung

Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1

Weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft

XX
4.4.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)

Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig

XX
b)
Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)

Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)

XX
c)
Leuchte nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr des Herabfallens

XX
4.4.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

Keine Funktion

XX
4.4.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungLeuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1X
4.4.4.
Blinkfrequenz
Sichtprüfung und BetätigungBlinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß1 (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab)X
4.5.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)

Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtig

XX
b)
Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)

Streu-/Abschlusscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)

XX
c)
Leuchte nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr, dass die Leuchte abfällt oder der Gegenverkehr geblendet wird

XX
4.5.2.
Ausrichtung (X)2
Prüfung mit Betätigung und mittels eines Scheinwerfereinstellgeräts

Nebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung eine Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig)

Hell-Dunkel-Grenze über der der Scheinwerfer für Abblendlicht

XX
4.5.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

Keine Funktion

XX
4.5.4.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1
X
b)
Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1
X
4.6.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt
X
b)
Streu-/Abschlussscheibe defekt
X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr des Herabfallens

XX
4.6.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1
X
b)
Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1
X
4.6.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung

Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1

Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist.

XX
4.7.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus
X
b)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle)

Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle)

XX
c)
Leuchte nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr des Herabfallens

XX
4.7.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungSystemfunktion nicht vorschriftsgemäß1X
4.8.1.
Zustand
Sichtprüfung
a)
Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt

Rückstrahlung beeinträchtigt

XX
b)
Rückstrahler nicht sicher befestigt

Gefahr des Herabfallens

XX
4.8.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung

Vorrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß1

Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück

XX
4.9.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung

Kontrollleuchten funktionieren nicht.

Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte

XX
4.9.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungNicht vorschriftsgemäß1X
4.10.
Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung
a)
Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt

Stecker locker

XX
b)
Isolierung beschädigt oder schadhaft

Gefahr eines Kurzschlusses

XX
c)
Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.

Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht.

XX
4.11.
Elektrische Leitungen
Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert

Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösen

Leitungen könnten heiße Teile, rotierende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile).

XXX
b)
Leitungen leicht schadhaft

Leitungen schwer beschädigt

Leitungen äußerst schadhaft (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile)

XXX
c)
Isolierung beschädigt oder schadhaft

Gefahr eines Kurzschlusses

Unmittelbar bevorstehende Brandgefahr, Funkenbildung

XXX
4.12.
Nicht obligatorische Scheinwerfer/Leuchten und Rückstrahler (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler ist nicht vorschriftsgemäß1

Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert

XX
b)
Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß1

Aufgrund der Anzahl gleichzeitig leuchtender Scheinwerfer wird die zulässige Helligkeit überschritten; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten aus- bzw. rückgestrahlt.

XX
c)
Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt

Sehr große Gefahr des Herabfallens

XX
4.13.
Batterie(n)
Sichtprüfung
a)
Unsicher

Unsachgemäß befestigt; Gefahr eines Kurzschlusses

XX
b)
Leckage

Austritt gefährlicher Stoffe

XX
c)
Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt
X
d)
Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt
X
e)
Belüftung (sofern vorgeschrieben) unzureichend
X
5.1.1.
Achsen
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Achse gebrochen oder verbogen
X
b)
Unsichere Befestigung am Fahrzeug

Stabilität beeinträchtigt, Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; übermäßiges Spiel an den Befestigungspunkten

XX
c)
Sicherheitskritische Veränderung3

Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend

XX
5.1.2.
Achsschenkel
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel
a)
Achsschenkel gebrochen
X
b)
Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt

Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
c)
Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger

Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
d)
Achsschenkelbolzen in der Lagerung locker

Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
5.1.3.
Radlager
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel
a)
Übermäßiges Spiel in einem Radlager

Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung

XX
b)
Radlager schwergängig oder klemmt

Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung

XX
5.2.1.
Radnabe
Sichtprüfung
a)
Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker.

Befestigung fehlt oder ist so locker, dass die Verkehrssicherheit in hohem Maße beeinträchtigt ist.

XX
b)
Nabe abgenutzt oder beschädigt

Nabe abgenutzt oder beschädigt, sodass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist

XX
5.2.2.
Räder
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Bruch oder defekte Schweißung
X
b)
Felgenringe unsachgemäß montiert

Gefahr des Lösens

XX
c)
Rad stark verbogen oder abgenutzt

Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigt

XX
d)
Radgröße, Bauart, oder Radtyp nicht vorschriftsgemäß1 oder kompatibel, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird
X
5.2.3.
Reifen
Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube
a)
Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitskategorie nicht vorschriftsgemäß1, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird

Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitskategorie für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, sodass die Fahrsicherheit beeinträchtigt ist

XX
b)
Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern
X
c)
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse
X
d)
Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten

Cord sichtbar oder beschädigt

XX
e)
Profiltiefe der Reifen: Abnutzungsanzeiger wird sichtbar

Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß1

XX
f)
Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)

Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)

XX
g)
Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß1

Cord-Schutzschicht beeinträchtigt

XX
h)
Reifendrucküberwachungssystem defekt oder im Reifen offensichtlich zu geringer Luftdruck

Offensichtlich nicht funktionstüchtig

XX
5.3.1.
Federn und Stabilisatoren
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Federn unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

Relativbewegung sichtbar; Befestigungen extrem locker

XX
b)
Federbauteil beschädigt oder gebrochen

Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigt

XX
c)
Feder fehlt

Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigt

XX
d)
Sicherheitskritische Veränderung3

Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem nicht funktionstüchtig

XX
5.3.2.
Schwingungsdämpfer
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden
a)
Schwingungsdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

Schwingungsdämpfer locker

XX
b)
Schwingungsdämpfer beschädigt und Anzeichen für eine erhebliche Leckage oder Funktionsstörung
X
5.3.2.1.
Wirksamkeit der Dämpfung (X)2
Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts
a)
Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts
X
b)
Mindestwerte nicht erreicht
X
5.3.3.
Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt

Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
b)
Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert

Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen

XX
c)
Sicherheitskritische Veränderung3

Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System nicht funktionstüchtig

XX
5.3.4.
Aufhängungsgelenke
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt

Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigt

XX
b)
Staubabdichtung stark verschlissen

Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen

XX
5.3.5.
Luftfederung
Sichtprüfung
a)
Keine Funktion
X
b)
Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde

Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt

XX
c)
Hörbare Systemleckage
X
6.1.1.
Allgemei.ner Zustand
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Längs- oder Querträger des Rahmens leicht rissig oder verformt

Längs- oder Querträger des Rahmens stark rissig oder verformt

XX
b)
Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher

Mehrzahl der Befestigungen locker; Festigkeit der Teile unzureichend

XX
c)
Übermäßig korrodiert, sodass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird

Festigkeit der Teile unzureichend

XX
6.1.2.
Auspuffrohre und Schalldämpfer
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Auspuffanlage unsicher oder undicht
X
b)
Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastraum ein.

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

XX
6.1.3.
Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor
a)
Tank oder Leitungen unsicher, dadurch besondere Brandgefahr
X
b)
Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel

Brandgefahr; übermäßiger Austritt gefährlicher Stoffe

XX
c)
Leitungen angescheuert

Leitungen beschädigt

XX
d)
Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei.
X
e)
Brandgefahr aufgrund von

Kraftstoffaustritt

mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

Zustand des Motorraums

X
f)
LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß, Teil des Systems defekt1
X
6.1.4.
Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
Sichtprüfung
a)
Locker oder beschädigt, Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt

Teile können abfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt

XX
b)
Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß1
X
6.1.5.
Reserveradhalter (falls montiert)
Sichtprüfung
a)
Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand
X
b)
Reserveradhalter gebrochen oder unsicher
X
c)
Reserverad unsicher am Halter befestigt

Sehr große Gefahr des Abfallens des Reserverads

XX
6.1.6.
Mechanische Verbindungs- und Abschleppeinrichtungen
Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere
a)
Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb)

Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb)

XX
b)
Bauteil übermäßig abgenutzt

Unterhalb des Verschleißmaßes

XX
c)
Befestigung schadhaft

Befestigung locker, dadurch sehr große Gefahr des Herunterfallens

XX
d)
Sicherungsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei
X
e)
Anzeigeeinrichtung für die geschlossene und gesicherte Stellung funktioniert nicht
X
f)
Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Verwendung)

Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Verwendung)

XX
g)
Sicherheitskritische Veränderung3 (sekundäre Teile)

Sicherheitskritische Veränderung3 (primäre Teile)

XX
h)
Verbindungseinrichtung zu schwach
X
6.1.7.
Kraftübertragung
Sichtprüfung
a)
Sicherungsbolzen locker oder fehlen

Sicherungsbolzen locker oder nicht vorhanden mit ernsthafter Gefährdung der Verkehrssicherheit

XX
b)
Antriebswellenlager übermäßig abgenutzt

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

XX
c)
Antriebswellengelenke oder Antriebsketten/-riemen übermäßig abgenutzt

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

XX
d)
Flexible Kupplung beschädigt

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

XX
e)
Welle beschädigt oder verbogen
X
f)
Lagergehäuse gebrochen oder unsicher

Sehr große Gefahr des Lösens oder Versagens

XX
g)
Staubabdichtung stark verschlissen

Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissen

XX
h)
Unzulässige Veränderung am Antriebssystem
X
6.1.8.
Motorbefestigungen
Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen muss

Befestigungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigt

Befestigungen locker oder gebrochen

XX
6.1.9.
Motorleistung (X)2
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Steuerung verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens
X
b)
Motor verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens
X
6.2.1.
Zustand
Sichtprüfung
a)
Verkleidung oder Bauteil locker oder beschädigt und Gefahr von Verletzungen

Gefahr des Herabfallens

XX
b)
Karosseriesäule unsicher

Stabilität beeinträchtigt

XX
c)
Eindringen von Motor- oder Abgasen

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

XX
d)
Sicherheitskritische Veränderung3

Ungenügender Abstand zu rotierenden oder bewegten Teilen und ungenügende Bodenfreiheit

XX
6.2.2.
Aufbau
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Karosserie oder Führerhaus unsicher

Stabilität beeinträchtigt

XX
b)
Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell.
X
c)
Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, falls symmetrisch

Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, sodass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet ist

XX
d)
Befestigungspunkte der selbsttragenden Karosserie übermäßig korrodiert

Stabilität beeinträchtigt

XX
6.2.3.
Türen und Türanschläge
Sichtprüfung
a)
Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei
X
b)
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren).

Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Drehtüren).

XX
c)
Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm schadhaft

Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm fehlen oder sind locker.

XX
6.2.4.
Boden
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht

Boden unsicher oder schwer beschädigt

Stabilität unzureichend

XX
6.2.5.
Fahrersitz
Sichtprüfung
a)
Sitzstruktur defekt

Sitz locker

XX
b)
Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei.

Sitz nicht einrastbar/Rückenlehne kann nicht festgestellt werden.

XX
6.2.6.
Andere Sitze
Sichtprüfung
a)
Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile)

Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile)

XX
b)
Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß1

Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß

XX
6.2.7.
Betätigungseinrichtungen
Sichtprüfung und Betätigung

Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei.

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

XX
6.2.8.
Trittstufen/Einstieg
Sichtprüfung
a)
Stufe oder Sprosse unsicher

Stabilität unzureichend

XX
b)
Zustand von Stufe oder Sprosse birgt Verletzungsgefahr für Nutzer.
X
6.2.9.
Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
Sichtprüfung
a)
Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt
X
b)
Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß1

Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt.

XX
c)
Hydraulische Einrichtung undicht

Übermäßiger Austritt gefährlicher Stoffe

XX
6.2.10.
Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutzvorrichtung
Sichtprüfung
a)
Fehlen, sind locker oder stark korrodiert

Können Verletzungen verursachen; Gefahr des Herabfallens

XX
b)
Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz)

Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen)

XX
c)
Nicht vorschriftsgemäß1

Unzureichende Abdeckung der Reifenlauffläche

XX
6.2.11.
Ständer
Sichtprüfung
a)
Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
c)
Gefahr des Aufklappens während der Fahrt
X
6.2.12.
Griffe und Fußstützen
Sichtprüfung
a)
Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
7.1.1.
Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser
Sichtprüfung
a)
Verankerungspunkt schwer beschädigt

Stabilität beeinträchtigt

XX
b)
Verankerung locker
X
7.1.2.
Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert.
X
b)
Sicherheitsgurt beschädigt

Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung

XX
c)
Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß1
X
d)
Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.
X
e)
Retraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.
X
7.1.3.
Gurtkraftbegrenzer
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Kraftbegrenzer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
7.1.4.
Gurtstraffer
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Gurtstraffer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
7.1.5.
Airbag
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Airbags fehlen offensichtlich oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
c)
Airbag offensichtlich nicht funktionstüchtig
X
7.1.6.
Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)
Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
7.2.
Feuerlöscher (X)2
Sichtprüfung
a)
Fehlt
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1

Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.)

XX
7.3.
Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs.
X
b)
Defekt

Sperrt oder blockiert unbeabsichtigt

XX
7.4.
Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)2
Sichtprüfung
a)
Fehlt oder ist unvollständig
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
7.5.
Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)2
SichtprüfungFehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß1X
7.6.
Unterlegkeil(e) (falls vorgeschrieben) (X)2
SichtprüfungFehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche AbmessungenX
7.7.
Akustische Warnvorrichtung
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Funktioniert nicht ordnungsgemäß

Keine Funktion

XX
b)
Betätigungseinrichtung unsicher
X
c)
Nicht vorschriftsgemäß1

Erzeugter Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden.

XX
7.8.
Geschwindigkeitsmesser
Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung
a)
Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1

Fehlt (falls vorgeschrieben)

XX
b)
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt

Keine Funktion

XX
c)
Keine ausreichende Beleuchtung

Keine Beleuchtung

XX
7.9.
Kontrollgerät (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung
a)
Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1
X
b)
Keine Funktion
X
c)
Verplombung schadhaft oder fehlt
X
d)
Einbauschild fehlt, ist unleserlich oder veraltet
X
e)
Offensichtlich unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich
X
f)
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern
X
7.10.
Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden)
a)
Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1
X
b)
Offensichtlich keine Funktion
X
c)
Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)
X
d)
Verplombung schadhaft oder fehlt
X
e)
Einbauschild fehlt oder ist unleserlich
X
f)
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.
X
7.11.
Kilometerzähler (falls vorhanden) (X)2
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen
X
b)
Offensichtlich keine Funktion
X
7.12.
Fahrdynamikregelung (Elektronisches Stabilitätsprogramm, ESP) (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt.
X
b)
Kabel beschädigt
X
c)
Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.
X
d)
Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.
X
e)
ESP-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.
X
f)
System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.
X
8.1.1.
Geräuschdämpfungssystem
Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen)
a)
Geräuschpegel übersteigt den in den Vorschriften festgelegten Maximalwert1.
X
b)
Ein Bauteil des Geräuschdämpfungssystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart verändert, dass der Geräuschpegel beeinträchtigt wird.

Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfällt

XX
8.2.1.
Emissionen von Fremdzündungsmotoren
8.2.1.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung
a)
Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich beschädigt
X
b)
Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen
X
8.2.1.2.
Gasförmige Emissionen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V(7):

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften entsprechenden Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI(8):

Messung mit Hilfe eines vorschriftsgemäßen Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1.

Bei Zweitaktmotoren werden keine Messun-gen vorgenommen

a)
Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe
X
b)
oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen

i)
bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 % oder

3,5 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften1;

ii)
bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %,

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 %

oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 %(7),

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften1.

X
c)
Lambda-Koeffizient außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben
X
d)
Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt erhebliche Störung an.
X
8.2.2.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung
a)
Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich beschädigt.
X
b)
Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen
X
8.2.2.2.
Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V(7):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung die Verwendung des OBD zulassen, wobei jedoch die Empfehlungen des Herstellers und andere Anforderungen zu beachten sind.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI(8):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.
Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.
2.
Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)
Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur ist mindestens ebenso hoch. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, ermittelt werden.
ii)
Das Abgassystem wird mit mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

a)
Bei Fahrzeugen, die nach dem in den Vorschriften genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden1:

Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert

X
b)
Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die Verwendung von Referenzwerten in den Vorschriften1 nicht vorgesehen ist:

Saugmotoren: 2,5 m–1,

Turbomotoren: 3,0 m–1,

bei gemäß den einschlägigen Vorschriften1 bezeichneten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

1,5 m–1(9)

oder 0,7 m–1(10)

X

Prüfverfahren:

1.
Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des lastfreien Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
2.
Zur Einleitung des lastfreien Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, damit die Einspritzpumpe die maximale Förderleistung erreicht.
3.
Bei jedem lastfreien Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Autmatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Gaspedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.
4.
Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
5.
Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.
Funkentstörung (X)2Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften1X
8.4.1.
Flüssigkeitsverlust

Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt (außer Wasser), der eine Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kann

Anhaltende und eine ein sehr hohes Risiko darstellende Tropfenbildung

XX
9.1.1.
Einstiegs- und Ausstiegstüren
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
b)
Zustand schadhaft

Verletzungsgefahr

XX
c)
Notsteuerung defekt
X
d)
Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft
X
e)
Nicht vorschriftsgemäß1

Unzureichende Türbreite

XX
9.1.2.
Notausstiege
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
b)
Notausstiegsschilder sind unleserlich.

Notausstiegsschilder fehlen.

XX
c)
Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt.
X
d)
Nicht vorschriftsgemäß1

Unzureichende Breite oder Zugang blockiert

XX
9.2.
Trocknungs- und Entfrostungsanlage (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion

Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt

XX
b)
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

XX
c)
Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft
X
9.3.
Lüftung und Heizung (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

XX
b)
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.

Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen

XX
9.4.1.
Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
Sichtprüfung

Klappsitze (falls zulässig) funktionieren nicht automatisch.

Notausstieg blockiert

XX
9.4.2.
Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sichtprüfung
a)
Sonderausstattung wie z. B. Sonnenblende schadhaft

Sichtfeld beeinträchtigt

XX
b)
Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß1

Verletzungsgefahr

XX
9.5.
Innenbeleuchtung und Zielschilder (X)2
Sichtprüfung und Betätigung

Einrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß1

Keine Funktion

XX
9.6.
Gänge, Stehplätze
Sichtprüfung
a)
Boden unsicher

Stabilität beeinträchtigt

XX
b)
Haltestangen oder Haltegriffe schadhaft

Unsicher oder unbenutzbar

XX
c)
Nicht vorschriftsgemäß1

Breite nicht ausreichend, zu wenig Platz

XX
9.7.
Treppen und Stufen
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
a)
In schadhaftem Zustand

In beschädigtem Zustand

Stabilität beeinträchtigt

XXX
b)
Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei.
X
c)
Nicht vorschriftsgemäß1

Stufenbreite zu gering oder übermäßige Stufenhöhe

XX
9.8.
Fahrgastkommunikationssystem (X)2
Sichtprüfung und Betätigung

System defekt

Keine Funktion

XX
9.9.
Hinweiszeichen (X)2
Sichtprüfung
a)
Hinweiszeichen fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich.
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1

Falsche Angaben

XX
9.10.1.
Türen
SichtprüfungSchutzvorrichtungen der Türen für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß1X
9.10.2.
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
SichtprüfungSignaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1.X
9.11.1.
Türen, Rampen und Hebevorrichtungen
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

XX
b)
In schadhaftem Zustand

Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr

XX
c)
Steuerung(en) defekt

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

XX
d)
Warnvorrichtung(en) defekt

Keine Funktion

XX
e)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
9.11.2.
Rollstuhl-Rückhaltesystem
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

XX
b)
In schadhaftem Zustand

Stabilität beeinträchtigt; Verletzungsgefahr

XX
c)
Steuerung(en) defekt

Sicherer Betrieb beeinträchtigt

XX
d)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
9.11.3.
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
SichtprüfungSignaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1.X
9.12.1.
Einrichtungen für die Nahrungszubereitung
Sichtprüfung
a)
Einrichtung nicht vorschriftsgemäß1
X
b)
Einrichtung in so hohem Maße beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre
X
9.12.2.
Sanitäre Einrichtungen
Sichtprüfung

Einrichtung nicht vorschriftsgemäß1

Verletzungsgefahr

XX
9.12.3.
Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
Sichtprüfung

Nicht vorschriftsgemäß1

Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigt

XX

Fußnote(n):

(1)

Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.

(2)

43 % für Sattelanhänger, deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurde.

(3)

48 % für Fahrzeuge, die nicht mit ABS ausgestattet sind, oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

(4)

45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).

(5)

43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).

(6)

Z. B. 2,5 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, die zum ersten Mal nach dem 1.1.2012 zugelassen worden sind.

(7)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.

(8)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.

(9)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

(10)

Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) erteilt wurde. Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.

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