ANHANG I RL 2014/45/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE PRÜFINHALTE UND EMPFOHLENE METHODEN DER PRÜFUNG

1.
ALLGEMEINES

In diesem Anhang sind die zu prüfenden Fahrzeugsysteme und -bauteile aufgeführt; daneben werden die empfohlene Prüfmethode und die Kriterien angegeben, die bei der Prüfung, ob sich das Fahrzeug in einem akzeptablen Zustand befindet, anzuwenden sind. Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend in Nummer 3 aufgelisteten Positionen, sofern diese die Ausrüstung des Fahrzeugs betreffen, das in dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wird. Bei der Prüfung kann auch untersucht werden, ob die relevanten Bauteile und Komponenten des betreffenden Fahrzeugs den Sicherheits- und Umweltanforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. der Nachrüstung in Kraft waren. Gestattet die Bauart des Fahrzeugs keine Anwendung der Prüfmethoden dieses Anhangs, so ist die Prüfung nach den empfohlenen Prüfmethoden durchzuführen, die von den zuständigen Behörden akzeptiert werden. Der zuständigen Behörde gegenüber muss glaubhaft versichert werden, dass die Sicherheits- und Umweltstandards eingehalten werden. Alle unten aufgeführten Positionen sind bei der Prüfung im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen als obligatorisch anzusehen mit Ausnahme der mit „X” gekennzeichneten Prüfpositionen, die zwar den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden. Die „Mängel” sind nicht relevant in Fällen, in denen Anforderungen betroffen sind, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die Typgenehmigung oder den Nachrüstbestimmungen nicht vorgeschrieben waren. Soweit als Verfahren „Sichtprüfung” angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme der zu prüfenden Positionen diese gegebenenfalls auch betätigt, das Geräusch beurteilt oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Kontrollgerät erfordert, anwendet.

2.
UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Bereiche:
0.
Identifizierung des Fahrzeugs
1.
Bremsanlage
2.
Lenkung
3.
Sicht
4.
Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage
5.
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
6.
Fahrgestell und daran befestigte Teile
7.
Sonstige Ausstattungen
8.
Umweltbelastung
9.
Zusätzliche Prüfungen bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung (Fahrzeugklassen M2 und M3)

3.
INHALTE UND METHODEN DER PRÜFUNG SOWIE BEWERTUNG VON MÄNGELN AN FAHRZEUGEN

Die Prüfung erstreckt sich mindestens auf die nachstehend aufgelisteten Positionen unter Anwendung der aufgeführten Mindeststandards und empfohlenen Methoden: Für alle Fahrzeugsysteme und -bauteile, die kontrolliert werden müssen, wird im Einzelfall eine Bewertung der Mängel anhand der in dieser Tabelle festgelegten Kriterien durchgeführt. In diesem Anhang nicht aufgeführte Mängel sind entsprechend der mit ihnen verbundenen Gefährdung des Straßenverkehrs zu bewerten.
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

0.
IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1.
Kennzeichenschild (falls vorgeschrieben)1
Sichtprüfung
a)
Kennzeichenschild(er) fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können)
X
b)
Beschriftung fehlt oder ist unleserlich
X
c)
Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen
X
0.2.
Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer
Sichtprüfung
a)
Fehlt oder ist unauffindbar
X
b)
Unvollständig, unleserlich, offensichtlich gefälscht oder entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten
X
c)
Unleserliche Fahrzeugdokumente oder Unstimmigkeiten
X

1.
BREMSANLAGE

1.1.
Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1.
Bremspedal-/Bremshebellagerung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)
Pedalachse schwergängig
X
b)
Übermäßige Abnutzung oder Spiel
X
1.1.2.
Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung

Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems

Hinweis: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden.

a)
Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden
X
b)
Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
c)
Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder übermäßig abgenutzt
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.1.3.
Unterdruckpumpe oder Kompressor und Behälter
Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck. Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebswertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Überdruckventils kontrollieren.
a)
Luftdruck bzw. Unterdruck unzureichend für mindestens vier Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone),
X
unzureichend für mindestens zwei Bremsvorgänge nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrenzone)X
b)
Aufbau des Luftdrucks/Unterdrucks bis zu einem sicheren Betriebswert erfolgt nicht in der vorgegebenen Zeitspanne1.
X
c)
Mehrkreisschutzventil oder Überdruckventil funktioniert nicht.
X
d)
Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt.
X
e)
Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion der Bremsanlage
X
Mindestbremswirkung der Hilfsbremse nicht erreichtX
1.1.4.
Druckwarnanzeige, Manometer
FunktionsprüfungDruckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft.X
Zu niedriger Druck ist nicht feststellbar.X
1.1.5.
Handbremsventil
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Betätigungseinrichtung gebrochen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt
X
b)
Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher
X
c)
Verbindungen locker oder Leckage im System
X
d)
Funktion ungenügend
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.1.6.
Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Ratsche sperrt nicht einwandfrei
X
b)
Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus
X
Übermäßiger VerschleißX
c)
Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung
X
d)
Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam
X
e)
Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an.
X
1.1.7.
Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems
a)
Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
b)
Übermäßiger Ölverlust am Kompressor
X
c)
Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
X
d)
Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
1.1.8.
Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch)
Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
a)
Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
b)
Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
c)
Übermäßige Leckage
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
d)
Mangelhafte Funktion
X
Bremsfunktion beeinträchtigtX
1.1.9.
Energievorratsbehälter/Druckluftbehälter
Sichtprüfung
a)
Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert
X
Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undichtX
b)
Funktion der Entwässerungsvorrichtung beeinträchtigt
X
Entwässerungsvorrichtung unwirksamX
c)
Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert
X
1.1.10.
Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam
X
Keine FunktionX
b)
Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch
X
Hauptbremszylinder schadhaft oder undichtX
c)
Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch
X
Hauptbremszylinder unsicher.X
d)
Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat, unterhalb der Mindeststandanzeige
X
Bremsflüssigkeitsvorrat erheblich unterhalb der MindeststandanzeigeX
Keine Bremsflüssigkeit sichtbarX
e)
Verschluss für den Ausgleichsbehälter des Hauptbrems zylinders fehlt
X
f)
Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt
X
g)
Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.1.11.
Starre Bremsleitungen
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr
X
b)
Leitungen oder Anschlüsse undicht (Druckluftbremssysteme)
X
Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)X
c)
Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert
X
Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer LeckageX
d)
Leitungen falsch verlegt
X
Gefahr einer BeschädigungX
1.1.12.
Flexible Bremsschläuche
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Unmittelbare Ausfall- oder Bruchgefahr
X
b)
Bremsschläuche beschädigt, angescheuert, verdreht oder zu kurz
X
Bremsschläuche beschädigt oder scheuernX
c)
Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme)
X
Bremsschläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme)X
d)
Schlauchausbeulung unter Druck
X
Cord schadhaftX
e)
Schläuche porös
X
1.1.13.
Bremsbeläge und Bremsklötze
Sichtprüfung
a)
Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige erreicht)
X
Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (Mindeststärkenanzeige nicht sichtbar)X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
b)
Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.)
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
c)
Belag oder Klotz fehlt oder falsch montiert
X
1.1.14.
Bremstrommeln, Bremsscheiben
Sichtprüfung
a)
'Trommel oder Scheibe abgenutzt
X
Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, mit übermäßiger Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochenX
b)
Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.)
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
c)
Trommel oder Scheibe fehlt
X
d)
Ankerplatte unsicher
X
1.1.15.
Bremsseile, -zugstangen, -hebel, -gestänge
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Seile beschädigt oder verknotet
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
b)
Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
c)
Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher
X
d)
Seilführung schadhaft
X
e)
Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt
X
f)
Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßiger Abnutzung
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.1.16.
Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder)
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Radbremszylinder eingerissen oder beschädigt
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
b)
Radbremszylinder undicht
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
c)
Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
d)
Radbremszylinder übermäßig korrodiert
X
Gefahr des VersagensX
e)
Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran
X
Bremswirkung beeinträchtigt (zu wenig Reserveweg)X
f)
Staubabdichtung beschädigt
X
Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt.X
1.1.17.
Bremskraftregler
Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems, wenn möglich
a)
Gestänge schadhaft
X
b)
Gestänge falsch eingestellt.
X
c)
Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert)
X
Ventil klemmt oder ist unwirksamX
d)
Ventil fehlt (sofern vorgeschrieben)
X
e)
Schild mit Angaben zur Einstellung fehlt
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
f)
Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß1
X
1.1.18.
Automatische Gestängesteller und -anzeige
Sichtprüfung
a)
Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf
X
b)
Gestängesteller schadhaft
X
c)
Unsachgemäß montiert oder ersetzt
X
1.1.19.
Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben
Sichtprüfung
a)
Anschlüsse oder Befestigungen unsicher
X
Wenn die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt istX
b)
System offensichtlich schadhaft oder nicht vorhanden
X
1.1.20.
Automatische Betätigung der Anhängerbremsen
Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und AnhängerAnhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wirdX
1.1.21.
Vollständiges Bremssystem
Sichtprüfung
a)
Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder übermäßig korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist.
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
b)
Luft- oder Frostschutzmittelaustritt
X
Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigtX
c)
Ein Bauteil oder mehrere Bauteile unsicher oder unsachgemäß montiert
X
d)
Sicherheitskritische Veränderung eines Bauteils oder mehrerer Bauteile3
X
Bremswirkung beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.1.22.
Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben)
Sichtprüfung
a)
Fehlen
X
b)
Beschädigt
X
Unbrauchbar oder undichtX
1.1.23.
Auflaufbremse
Sichtprüfung und BetätigungWirksamkeit unzureichendX

1.2
Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1.
Wirkung
Bremsen auf einem Bremsprüfstand oder, falls nicht möglich, während einer Straßenprüfung bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen
a)
Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
X
Keine Bremskraft an einem oder mehreren RädernX
b)
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.
X
Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.X
c)
Bremskraft nicht abstufbar ('Rupfen')
X
d)
Ansprechzeit der Bremse an einem der Räder zu lang
X
e)
Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.2.2.
Wirksamkeit

Prüfung auf einem Bremsprüfstand oder, falls aus technischen Gründen nicht möglich, in einem Straßentest mit einem registrierenden Verzögerungsmessgerät zur Ermittlung der Abbremswirkung, bezogen auf die zulässige Höchstmasse oder, im Falle von Sattelanhängern, auf die Summe der zulässigen Achslasten

Fahrzeuge oder Anhänger mit einer zulässigenHöchstmasse über 3,5 Tonnen müssen gemäß ISO-Norm 21069 oder nach einem gleichwertigen Verfahren geprüft werden.

Straßenprüfungen sollten auf einer trockenen, ebenen und geraden Straße durchgeführt werden.

Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht (1):

1.
Fahrzeuge mit Erstzulassung nach dem 1.1.2012:

Klasse M1: 58 %

Klassen M2 und M3: 50 %

Klasse N1: 50 %

Klassen N2 und N3: 50 %

Klassen O2, O3 und O4:

Sattelanhänger: 45 % (2)

Deichselanhänger: 50 %

X
2.
Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1.1.2012:

Klassen M1, M2 und M3: 50 % (3)

Klasse N1: 45 %

Klassen N2 und N3: 43 % (4)

Klassen O2, O3 und O4: 40 % (5)

X
3.
Andere Klassen:

Klassen L (beide Bremsen gemeinsam):

Klasse L1e: 42 %

Klassen L2e, L6e: 40 %

Klasse L3e: 50 %

Klasse L4e: 46 %

Klassen L5e, L7e: 44 %

Klassen L (Hinterradbremse):

Alle Klassen 25 % der Gesamtmasse des Fahrzeugs

X
Weniger als 50 % der oben genannten Werte erreichtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

1.3.
Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1.
Wirkung
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.
a)
Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern
X
Keine Bremskraft an einem oder mehreren RädernX
b)
Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle einer Straßenprüfung, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden.
X
Bremskraft an einem Rad beträgt bei gelenkten Achsen weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft.X
c)
Bremskraft nicht abstufbar ( „Rupfen” ).
X
1.3.2.
Wirksamkeit
Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das unter 1.2.2 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.Wirksamkeit von weniger als 50 % (6) der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige HöchstmasseX
Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreichtX

1.4.
Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1.
Wirkung
Betätigung der Bremse bei der Prüfung auf einem BremsprüfstandBremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der GeradenX
Weniger als 50 % der unter Nummer 1.4.2 genannten Wirksamkeitswerte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreichtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.4.2.
Wirksamkeit
Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; andernfalls Prüfung in einem Straßentest mit einem anzeigenden oder registrierenden Verzögerungsmessgerät bzw. auf einer Straße mit bekanntem NeigungswinkelAbbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse der Fahrzeugkombination (es gilt der höhere Wert).X
Weniger als 50 % der oben genannten Wirksamkeitswerte erreichtX
1.5.
Wirkung des Dauerbremssystems
Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion
a)
Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen)
X
b)
System funktioniert nicht
X
1.6.
Antiblockiersystem (ABS)
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Warnvorrichtung schadhaft
X
b)
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.
X
c)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt.
X
d)
Kabel beschädigt
X
e)
Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.
X
f)
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
1.7.
Elektronisches Bremssystem (EBS)
Sichtprüfung und Prüfung der Warnvorrichtung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Warnvorrichtung schadhaft
X
b)
Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an.
X
c)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
1.8.
Bremsflüssigkeit
SichtprüfungBremsflüssigkeit verschmutzt oder weistX
Ablagerungen auf. Unmittelbare AusfallgefahrX

2.
LENKUNG

2.1.
Mechanischer Zustand

2.1.1.
Zustand des Lenkgetriebes
Drehen des Lenkrads von Anschlag zu Anschlag, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder vom Boden abgehoben sind oder auf Drehtellern stehen. Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes
a)
Getriebe schwergängig
X
b)
Gelenkwelle verzogen oder Keilwelle verschlissen
X
Funktionsfähigkeit beeinträchtigtX
c)
Gelenkwelle übermäßig abgenutzt
X
Funktionsfähigkeit beeinträchtigtX
d)
Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf.
X
Funktionsfähigkeit beeinträchtigtX
e)
Leckage
X
TropfenbildungX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
2.1.2.
Befestigung des Lenkgetriebes
Drehen des Lenkrads/der Lenkstange im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und das Gewicht der Räder auf dem Boden bleibt, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell
a)
Lenkgetriebe nicht ausreichend befestigt
X
Befestigungen gefährlich locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbarX
b)
Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet
X
Befestigungen stark beeinträchtigtX
c)
Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen.
X
Befestigungen stark beeinträchtigtX
d)
Lenkgetriebe gebrochen
X
Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigtX
2.1.3.
Zustand des Lenkgestänges
Ruckartiges Bewegen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit
a)
Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten
X
Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der VerbindungenX
b)
Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen.
X
Sehr große Gefahr des Lösens der VerbindungenX
c)
Ein Bauteil gebrochen oder verformt
X
Funktionsfähigkeit beeinträchtigtX
d)
Sicherungseinrichtungen fehlen.
X
e)
Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft
X
f)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
Funktionsfähigkeit beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
g)
Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft
X
Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt.X
2.1.4.
Funktion des Lenkgestänges
Ruckartiges Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht und die Räder auf dem Boden bleiben, oder mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors; Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit
a)
Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen festen Teil des Fahrgestells.
X
b)
Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen.
X
2.1.5.
Servolenkung
Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und Prüfung des Füllstands des Hydraulikbehälters (falls sichtbar). Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft
a)
Flüssigkeitsleck oder Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
b)
Flüssigkeitsvorrat unzureichend (unterhalb der Mindeststandanzeige)
X
Flüssigkeitsvorrat unzureichendX
c)
Mechanismus funktioniert nicht.
X
Lenkung beeinträchtigtX
d)
Mechanismus gebrochen oder unsicher
X
Lenkung beeinträchtigtX
e)
Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen aneinander.
X
Lenkung beeinträchtigtX
f)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
Lenkung beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
g)
Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert
X
Lenkung beeinträchtigtX

2.2.
Lenkrad, Lenksäule und Lenkstange

2.2.1.
Zustand des Lenkrads/der Lenkstange
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen im rechten Winkel zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke
a)
Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung
X
Sehr große Gefahr des Lösens der VerbindungenX
b)
Sicherungseinrichtung auf Lenkradnabe fehlt
X
Sehr große Gefahr des Lösens der VerbindungenX
c)
Lenkradnabe, -kranz oder -speichen gebrochen oder locker
X
Sehr große Gefahr des Lösens der VerbindungenX
2.2.2.
Lenksäule/Gabeljoch und Gabel sowie Lenkungsdämpfer
Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads/der Lenkstange in verschiedene Richtungen rechtwinklig zur Lenksäule/-gabel, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf dem Boden steht; Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke
a)
Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg der Lenkradmitte
X
b)
Übermäßiges Radialspiel der Lenksäule
X
c)
Flexible Kupplung beschädigt
X
d)
Befestigung schadhaft
X
Sehr große Gefahr des Lösens der VerbindungenX
e)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
2.3.
Lenkungsspiel
Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der Räder zu verursachen, während das Fahrzeug (möglichst mit laufendem Motor im Fall einer Servolenkung) über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne und mit seiner Gesamtmasse auf den Rädern steht, die geradeaus gerichtet sind; Sichtprüfung der FreigängigkeitÜbermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz beträgt mehr als ein Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder Spiel nicht vorschriftsgemäß1X
Sichere Lenkung beeinträchtigtX
2.4.
Spureinstellung (X)2
Prüfung der Spureinstellung der gelenkten Räder mit geeigneten GerätenSpureinstellung entspricht nicht Herstellerangaben oder ist nicht vorschriftsgemäß1..X
Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
2.5.
Drehkranz
Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines speziell angepassten Radspieldetektors
a)
Bauteil leicht beschädigt
X
Bauteil schwer beschädigt oder eingerissenX
b)
Übermäßiges Spiel
X
Geradeausfahren beeinträchtigt; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
c)
Befestigung schadhaft
X
Befestigung stark beeinträchtigtX
2.6.
Elektronische Servolenkung (EPS)
Sichtprüfung und Prüfung der Übereinstimmung zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder beim Ein-/Ausschalten des Motors und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
EPS-Störungsanzeige (MIL) weist auf einen Fehler im System hin.
X
b)
Unstimmigkeit zwischen dem Winkel des Lenkrads und dem der Räder
X
Lenkung beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
c)
Servolenkung funktioniert nicht.
X
d)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X

3.
SICHT

3.1.
Sichtfeld
Sichtprüfung vom Fahrersitz ausBehinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine Sicht nach vorne oder zur Seite beeinträchtigt wird (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)X
Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbarX
3.2.
Zustand der Scheiben
Sichtprüfung
a)
Glas- oder (falls zugelassen) Kunststoffscheiben gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbarX
b)
Glas- oder Kunststoffscheiben (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1 (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer)
X
Sicht innerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbarX
c)
Glas- oder Kunststoffscheiben in unzulässigem Zustand
X
Sicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigtX
3.3.
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtungen
Sichtprüfung
a)
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß1 (mindestens zwei Rückblickeinrichtungen vorhanden).
X
Weniger als zwei Rückblickeinrichtungen vorhandenX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
b)
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker
X
Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicherX
c)
Erforderliches Sichtfeld nicht erfasst
X
3.4.
Scheibenwischer
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Scheibenwischer funktionieren nicht, fehlen oder sind nicht vorschriftsgemäß1..
X
b)
Wischerblatt schadhaft
X
Wischblatt fehlt oder offensichtlich schadhaftX
3.5.
Windschutzscheiben-Waschanlage
Sichtprüfung und BetätigungWaschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß (Pumpe funktioniert, aber fehlende Waschflüssigkeit oder Wasserstrahl falsch ausgerichtet).X
Waschanlage funktioniert nicht.X
3.6.
Antibeschlagsystem (X)2
Sichtprüfung und BetätigungSystem funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt.X

4.
LEUCHTEN, REFLEKTIERENDE EINRICHTUNGEN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1.
Frontscheinwerfer

4.1.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Scheinwerfer/Lichtquelle ist defekt oder fehlt (Mehrfach-Scheinwerfer/mehrere Lichtquellen; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig).
X
Einzel-Scheinwerfer/Einzel-Lichtquellen; bei LED Sicht stark beeinträchtigtX
b)
Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) leicht beschädigt
X
Projektionssystem (Reflektor und Linse bzw. Streu-/Abschlussscheibe) schwer beschädigt oder nicht vorhandenX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
4.1.2.
Ausrichtung
Bestimmung der waagrechten Einstellung jedes Scheinwerfers bei Abblendlicht mit Hilfe eines Scheinwerfereinstellgeräts oder unter Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Scheinwerfereinstellung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen1.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
4.1.3.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung oder Ver wendung der elektronischen Fahrzeug schnittstelle
a)
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1 (Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer)
X
Höchstzulässige Lichtstärke nach vorn überschrittenX
b)
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
c)
System gibt eine über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
4.1.4.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Scheinwerfer, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1.
X
b)
Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern
X
c)
Lichtquelle und Scheinwerfer nicht kompatibel
X
4.1.5.
Niveauregulierungsvorrichtungen (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich) oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Vorrichtung funktioniert nicht.
X
b)
Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden.
X
c)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
4.1.6.
Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (soweit möglich)Vorrichtung funktioniert nicht.X
Bei GasentladungsleuchtenX

4.2.
Begrenzungs- und Schlussleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, Umrissleuchten sowie Tagfahrleuchten

4.2.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt
X
b)
Streu-/Abschlussscheibe schadhaft
X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr des HerabfallensX
4.2.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1
X
Schlussleuchten und Seitenmarkierungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind.X
b)
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
4.2.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1
X
Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte Leuchtkraft.X
b)
Gegenstände auf der Streu-/Abschlussscheibe oder der Lichtquelle, die die Leuchtkraft reduzieren oder die Lichtfarbe verändern
X
Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; stark verringerte LeuchtkraftX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

4.3.
Bremsleuchten

4.3.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu1/3 nicht funktionstüchtig)
X
Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtigX
Keine Lichtquelle funktionstüchtigX
b)
Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)
X
Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfälltX
4.3.2.
Schaltung
Sichtprüfung und Betätigung oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1
X
FunktionsverzögerungX
Keine FunktionX
b)
Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt
X
c)
System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.
X
d)
Notbremslicht funktioniert nicht oder nicht ordnungsgemäß.
X
4.3.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungLeuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1X
Weißes Licht nach hinten; stark verringerte LeuchtkraftX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

4.4.
Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle, bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)
X
Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtigX
b)
Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)
X
Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr des HerabfallensX
4.4.2.
Schaltung
Sichtprüfung und BetätigungSchalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1X
Keine FunktionX
4.4.3.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungLeuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1X
4.4.4.
Blinkfrequenz
Sichtprüfung und BetätigungBlinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß1 (Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab)X

4.5.
Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle; bei LED bis zu 1/3 nicht funktionstüchtig)
X
Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als zwei Drittel funktionstüchtigX
b)
Streu-/Abschlussscheibe leicht beschädigt (kein Einfluss auf Lichtausstrahlung)
X
Streu-/Abschlussscheibe schwer beschädigt (Lichtausstrahlung beeinträchtigt)X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr, dass die Leuchte abfällt oder der Gegenverkehr geblendet wirdX
4.5.2.
Ausrichtung (X)2
Prüfung mit Betätigung und mittels eines ScheinwerfereinstellgerätsNebelscheinwerfer nicht korrekt waagrecht eingestellt, wenn die Lichtverteilung eine Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig)X
Hell-Dunkel-Grenze über der der Scheinwerfer für AbblendlichtX
4.5.3.
Schaltung
Sichtprüfung und BetätigungSchalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1X
Keine FunktionX
4.5.4.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1
X
b)
Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1
X

4.6.
Rückfahrscheinwerfer

4.6.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Lichtquelle defekt
X
b)
Streu-/Abschlussscheibe defekt
X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr des HerabfallensX
4.6.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte, Lichtfarbe, Position, Leuchtkraft oder Genehmigungszeichen nicht vorschriftsgemäß1
X
b)
Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß1
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
4.6.3.
Schaltung
Sichtprüfung und BetätigungSchalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1X
Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist.X

4.7.
Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Leuchte strahlt direktes oder weißes Licht nach hinten aus
X
b)
Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle)
X
Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle)X
c)
Leuchte nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr des HerabfallensX
4.7.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungSystemfunktion nicht vorschriftsgemäß1X

4.8.
Rückstrahler, auffällige (retroflektierende) Markierung und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1.
Zustand
Sichtprüfung
a)
Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt
X
Rückstrahlung beeinträchtigtX
b)
Rückstrahler nicht sicher befestigt
X
Gefahr des HerabfallensX
4.8.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
SichtprüfungVorrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß1X
Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurückX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

4.9.
Kontrollleuchten für das Beleuchtungssystem

4.9.1.
Zustand und Funktion
Sichtprüfung und BetätigungKontrollleuchten funktionieren nicht.X
Funktionieren nicht für Fernlicht oder NebelschlussleuchteX
4.9.2.
Übereinstimmung mit den Vorschriften1
Sichtprüfung und BetätigungNicht vorschriftsgemäß1X
4.10.
Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger
Sichtprüfung; falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung
a)
Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt
X
Stecker lockerX
b)
Isolierung beschädigt oder schadhaft
X
Gefahr eines KurzschlussesX
c)
Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.
X
Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht.X
4.11.
Elektrische Leitungen
Sichtprüfung, in manchen Fällen einschließlich des Motorraums, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert
X
Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösenX
Leitungen könnten heiße Teile, rotierende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile).X
b)
Leitungen leicht schadhaft
X
Leitungen schwer beschädigtX
Leitungen äußerst schadhaft (für Bremsen und Lenkung wichtige Teile)X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
c)
Isolierung beschädigt oder schadhaft
X
Gefahr eines KurzschlussesX
Unmittelbar bevorstehende Brandgefahr, FunkenbildungX
4.12.
Nicht obligatorische Scheinwerfer/Leuchten und Rückstrahler (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Eine eingebaute Leuchte/ein eingebauter Rückstrahler ist nicht vorschriftsgemäß1
X
Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiertX
b)
Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß1
X
Aufgrund der Anzahl gleichzeitig leuchtender Scheinwerfer wird die zulässige Helligkeit überschritten; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten aus- bzw. rückgestrahlt.X
c)
Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt
X
Sehr große Gefahr des HerabfallensX
4.13.
Batterie(n)
Sichtprüfung
a)
Unsicher
X
Unsachgemäß befestigt; Gefahr eines KurzschlussesX
b)
Leckage
X
Austritt gefährlicher StoffeX
c)
Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt
X
d)
Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt
X
e)
Belüftung (sofern vorgeschrieben) unzureichend
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

5.
ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1.
Achsen

5.1.1.
Achsen
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Achse gebrochen oder verbogen
X
b)
Unsichere Befestigung am Fahrzeug
X
Stabilität beeinträchtigt, Funktionsfähigkeit beeinträchtigt; übermäßiges Spiel an den BefestigungspunktenX
c)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichendX
5.1.2.
Achsschenkel
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Aufbringen einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Ausmaßes der Bewegung zwischen Achsträger und Achsschenkel
a)
Achsschenkel gebrochen
X
b)
Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt
X
Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
c)
Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger
X
Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
d)
Achsschenkelbolzen in der Lagerung locker
X
Kann/können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
5.1.3.
Radlager
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen. Ruckartiges Bewegen des Rades oder Aufbringen einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten der Kippbewegung des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel
a)
Übermäßiges Spiel in einem Radlager Richtungsstabilität beeinträchtigt;
X
Gefahr der ZerstörungX
b)
Radlager schwergängig oder klemmt
X
Gefahr der Überhitzung; Gefahr der ZerstörungX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

5.2.
Räder und Reifen

5.2.1.
Radnabe
Sichtprüfung
a)
Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker.
X
Befestigung fehlt oder ist so locker, dass die Verkehrssicherheit in hohem Maße beeinträchtigt ist.X
b)
Nabe abgenutzt oder beschädigt
X
Nabe abgenutzt oder beschädigt, sodass die sichere Be festigung der Räder beeinträchtigt istX
5.2.2.
Räder
Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Bruch oder defekte Schweißung
X
b)
Felgenringe unsachgemäß montiert
X
Gefahr des LösensX
c)
Rad stark verbogen oder abgenutzt
X
Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beeinträchtigtX
d)
Radgröße, Bauart, oder Radtyp nicht vorschriftsgemäß1 oder kompatibel, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird
X
5.2.3.
Reifen
Sichtprüfung des gesamten Reifens entweder bei Rotation des Rades, während dieses vom Boden abgehoben ist und das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, oder beim Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs über einer Prüfgrube
a)
Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitskategorie nicht vorschriftsgemäß1, sodass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird
X
Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitskategorie für den tatsächlichen Gebrauch, Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, sodass die Fahrsicherheit beeinträchtigt istX
b)
Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
c)
Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse
X
d)
Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten
X
Cord sichtbar oder beschädigtX
e)
Profiltiefe der Reifen: Abnutzungsanzeiger wird sichtbar
X
Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß1X
f)
Reifen scheuern an anderen Bauteilen (flexible Spritzschutzvorrichtungen)
X
Reifen scheuern an anderen Bauteilen (Fahrsicherheit nicht beeinträchtigt)X
g)
Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß1
X
Cord-Schutzschicht beeinträchtigtX
h)
Reifendrucküberwachungssystem defekt oder im Reifen offensichtlich zu geringer Luftdruck
X
Offensichtlich nicht funktionstüchtigX

5.3.
Aufhängung

5.3.1.
Federn und Stabilisatoren
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Federn unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
X
Relativbewegung sichtbar; Befestigungen extrem lockerX
b)
Federbauteil beschädigt oder gebrochen
X
Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
c)
Feder fehlt
X
Hauptfeder(-blatt) oder zusätzliche Federblätter in hohem Maße beeinträchtigtX
d)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem nicht funktionstüchtigX
5.3.2.
Schwingungsdämpfer
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht oder Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte, falls vorhanden
a)
Schwingungsdämpfer unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
X
Schwingungsdämpfer lockerX
b)
Schwingungsdämpfer beschädigt und Anzeichen für eine erhebliche Leckage oder Funktionsstörung
X
5.3.2.1.
Wirksamkeit der Dämpfung (X)2
Prüfung mittels spezieller Prüfgeräte und Vergleichen der Unterschiede zwischen links und rechts
a)
Erheblicher Unterschied zwischen links und rechts
X
b)
Mindestwerte nicht erreicht
X
5.3.3.
Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt
X
Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
b)
Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert
X
Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochenX
c)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System nicht funktionstüchtigX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
5.3.4.
Aufhängungsgelenke
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht. Die Benutzung von Radspieldetektoren ist erlaubt und wird für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 3,5 Tonnen empfohlen.
a)
Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt
X
Gefahr des Lockerns; Richtungsstabilität beeinträchtigtX
b)
Staubabdichtung stark verschlissen
X
Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissenX
5.3.5.
Luftfederung
Sichtprüfung
a)
Keine Funktion
X
b)
Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde
X
Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigtX
c)
Hörbare Systemleckage
X

6.
FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1.
Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1.
Allgemeiner Zustand
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Längs- oder Querträger des Rahmens leicht rissig oder verformt
X
Längs- oder Querträger des Rahmens stark rissig oder verformtX
b)
Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher
X
Mehrzahl der Befestigungen locker; Festigkeit der Teile unzureichendX
c)
Übermäßig korrodiert, sodass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird
X
Festigkeit der Teile unzureichendX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
6.1.2.
Auspuffrohre und Schalldämpfer
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Auspuffanlage unsicher oder undicht
X
b)
Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastraum ein.
X
Gesundheitsgefahr für FahrzeuginsassenX
6.1.3.
Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen)
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht, im Fall von LPG/CNG/LNG-Systemen mittels Leckagedetektor
a)
Tank oder Leitungen unsicher, dadurch besondere Brandgefahr
X
b)
Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel
X
Brandgefahr; übermäßiger Austritt gefährlicher StoffeX
c)
Leitungen angescheuert
X
Leitungen beschädigtX
d)
Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei.
X
e)
Brandgefahr aufgrund von

Kraftstoffaustritt

mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff

Zustand des Motorraums

X
f)
LPG/CNG/LNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß, Teil des Systems defekt1
X
6.1.4.
Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz
Sichtprüfung
a)
Locker oder beschädigt, Verletzungsgefahr bei Berührung oder Kontakt
X
Teile können abfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigtX
b)
Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß1
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
6.1.5.
Reserveradhalter (falls montiert)
Sichtprüfung
a)
Reserveradhalter nicht in einwandfreiem Zustand
X
b)
Reserveradhalter gebrochen oder unsicher
X
c)
Reserverad unsicher am Halter befestigt
X
Sehr große Gefahr des Abfallens des ReserveradsX
6.1.6.
Mechanische Verbindungs- und Abschleppeinrichtungen
Sichtprüfung auf Abnutzung und einwandfreie Funktion, mit besonderer Aufmerksamkeit auf angebrachte Sicherungsvorrichtung, und/oder Verwenden einer Prüfleere
a)
Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb)
X
Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb)X
b)
Bauteil übermäßig abgenutzt
X
Unterhalb des VerschleißmaßesX
c)
Befestigung schadhaft
X
Befestigung locker, dadurch sehr große Gefahr des HerunterfallensX
d)
Sicherungsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei
X
e)
Anzeigeeinrichtung für die geschlossene und gesicherte Stellung funktioniert nicht
X
f)
Kennzeichen oder Leuchte verdeckt (wenn nicht in Verwendung)
X
Kennzeichen nicht lesbar (wenn nicht in Verwendung)X
g)
Sicherheitskritische Veränderung3 (sekundäre Teile)
X
Sicherheitskritische Veränderung3 (primäre Teile)X
h)
Verbindungseinrichtung zu schwach
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
6.1.7.
Kraftübertragung
Sichtprüfung
a)
Sicherungsbolzen locker oder fehlen
X
Sicherungsbolzen locker oder nicht vorhanden mit ernsthafter Gefährdung der VerkehrssicherheitX
b)
Antriebswellenlager übermäßig abgenutzt
X
Sehr große Gefahr des Lösens oder VersagensX
c)
Antriebswellengelenke oder Antriebsketten/-riemen übermäßig abgenutzt
X
Sehr große Gefahr des Lösens oder VersagensX
d)
Flexible Kupplung beschädigt
X
Sehr große Gefahr des Lösens oder VersagensX
e)
Welle beschädigt oder verbogen
X
f)
Lagergehäuse gebrochen oder unsicher
X
Sehr große Gefahr des Lösens oder VersagensX
g)
Staubabdichtung stark verschlissen
X
Staubabdichtung nicht vorhanden oder gerissenX
h)
Unzulässige Veränderung am Antriebssystem
X
6.1.8.
Motorbefestigungen
Sichtprüfung, wobei das Fahrzeug nicht unbedingt über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehen mussBefestigungen schadhaft, eindeutig und schwer beschädigtX
Befestigungen locker oder gebrochenX
6.1.9.
Motorleistung (X)2
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Steuerung verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
b)
Motor verändert, dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder des Umweltverhaltens
X

6.2.
Führerhaus und Karosserie

6.2.1.
Zustand
Sichtprüfung
a)
Verkleidung oder Bauteil locker oder beschädigt und Gefahr von Verletzungen
X
Gefahr des HerabfallensX
b)
Karosseriesäule unsicher
X
Stabilität beeinträchtigtX
c)
Eindringen von Motor- oder Abgasen
X
Gesundheitsgefahr für FahrzeuginsassenX
d)
Sicherheitskritische Veränderung3
X
Ungenügender Abstand zu rotierenden oder bewegten Teilen und ungenügende BodenfreiheitX
6.2.2.
Aufbau
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne steht
a)
Karosserie oder Führerhaus unsicher
X
Stabilität beeinträchtigtX
b)
Karosserie/Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell.
X
c)
Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, falls symmetrisch
X
Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder nicht vorhanden, sodass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet istX
d)
Befestigungspunkte der selbsttragenden Karosserie übermäßig korrodiert
X
Stabilität beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
6.2.3.
Türen und Türanschläge
Sichtprüfung
a)
Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei
X
b)
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Schiebetüren).
X
Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen (Drehtüren).X
c)
Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm schadhaft
X
Tür, Scharniere, Anschläge oder Holm fehlen oder sind locker.X
6.2.4.
Boden
Sichtprüfung, während das Fahrzeug über einer Prüfgrube oder auf einer Hebebühne stehtBoden unsicher oder schwer beschädigtX
Stabilität unzureichendX
6.2.5.
Fahrersitz
Sichtprüfung
a)
Sitzstruktur defekt
X
Sitz lockerX
b)
Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei.
X
Sitz nicht einrastbar/Rückenlehne kann nicht festgestellt werden.X
6.2.6.
Andere Sitze
Sichtprüfung
a)
Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile)
X
Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile)X
b)
Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß1
X
Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäßX
6.2.7.
Betätigungseinrichtungen
Sichtprüfung und BetätigungEine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei.X
Sicherer Betrieb beeinträchtigtX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
6.2.8.
Trittstufen/Einstieg
Sichtprüfung
a)
Stufe oder Sprosse unsicher
X
Stabilität unzureichendX
b)
Zustand von Stufe oder Sprosse birgt Verletzungsgefahr für Nutzer.
X
6.2.9.
Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen
Sichtprüfung
a)
Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt
X
b)
Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß1
X
Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt.X
c)
Hydraulische Einrichtung undicht Übermäßiger
X
Austritt gefährlicher StoffeX
6.2.10.
Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutzvorrichtung
Sichtprüfung
a)
Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
Können Verletzungen verursachen; Gefahr des HerabfallensX
b)
Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz)
X
Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen)X
c)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Unzureichende Abdeckung der ReifenlaufflächeX
6.2.11.
Ständer
Sichtprüfung
a)
Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
c)
Gefahr des Aufklappens während der Fahrt
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
6.2.12.
Griffe und Fußstützen
Sichtprüfung
a)
Fehlen, sind locker oder stark korrodiert
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X

7.
SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1.
Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1.
Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser
Sichtprüfung
a)
Verankerungspunkt schwer beschädigt
X
Stabilität beeinträchtigtX
b)
Verankerung locker
X
7.1.2.
Zustand der Sicherheitsgurte/Gurtschlösser
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert.
X
b)
Sicherheitsgurt beschädigt
X
Einschnitt oder Anzeichen für ÜberdehnungX
c)
Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß1
X
d)
Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.
X
e)
Retraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.
X
7.1.3.
Gurtkraftbegrenzer
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Kraftbegrenzer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
7.1.4.
Gurtstraffer
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Gurtstraffer fehlt offensichtlich oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
7.1.5.
Airbag
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Airbags fehlen offensichtlich oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
c)
Airbag offensichtlich nicht funktionstüchtig
X
7.1.6.
Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS)
Sichtprüfung der Störungsanzeige (MIL) und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.
X
b)
System gibt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an.
X
7.2.
Feuerlöscher (X)2
Sichtprüfung
a)
Fehlt
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse usw.)X
7.3.
Schlösser/Sperren und Diebstahlsicherungen
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs.
X
b)
Defekt
X
Sperrt oder blockiert unbeabsichtigtX
7.4.
Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X)2
Sichtprüfung
a)
Fehlt oder ist unvollständig
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
7.5.
Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X)2
SichtprüfungFehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß1X
7.6.
Unterlegkeil(e) (falls vorgeschrieben) (X)2
SichtprüfungFehlen oder sind nicht in gutem Zustand, unzureichende Stabilität oder falsche AbmessungenX
7.7.
Akustische Warnvorrichtung
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Funktioniert nicht ordnungsgemäß
X
Keine FunktionX
b)
Betätigungseinrichtung unsicher
X
c)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Erzeugter Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden.X
7.8.
Geschwindigkeitsmesser
Sichtprüfung oder Betrieb während eines Straßentests oder elektronische Prüfung
a)
Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1
X
Fehlt (falls vorgeschrieben)X
b)
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt
X
Keine FunktionX
c)
Keine ausreichende Beleuchtung
X
Keine BeleuchtungX
7.9.
Kontrollgerät (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung
a)
Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1
X
b)
Keine Funktion
X
c)
Verplombung schadhaft oder fehlt
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
d)
Einbauschild fehlt, ist unleserlich oder veraltet
X
e)
Offensichtlich unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich
X
f)
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern
X
7.10.
Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung und Betätigung (falls Prüfgerät vorhanden)
a)
Nicht vorschriftsgemäß eingebaut1
X
b)
Offensichtlich keine Funktion
X
c)
Abregelgeschwindigkeit falsch eingestellt (falls geprüft)
X
d)
Verplombung schadhaft oder fehlt
X
e)
Einbauschild fehlt oder ist unleserlich
X
f)
Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern.
X
7.11.
Kilometerzähler (falls vorhanden) (X)2
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Offensichtlich manipuliert (Betrug), um den Kilometerstand eines Fahrzeugs zu verringern oder falsch darzustellen
X
b)
Offensichtlich keine Funktion
X
7.12.
Fahrdynamikrege lung (Elektronisches Stabilitätsprogramm, ESP) (falls eingebaut/vorgeschrieben)
Sichtprüfung und/oder Verwendung der elektronischen Fahrzeugschnittstelle
a)
Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt.
X
b)
Kabel beschädigt
X
c)
Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt.
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
d)
Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei.
X
e)
ESP-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin.
X
f)
System gibt eine Fehlermeldung über die elektronische Fahrzeugschnittstelle.
X
7.13.
eCall (falls eingebaut, gemäß den EU-Typgenehmigungsvorschriften)
7.13.1.
Einbau und Konfiguration
Sichtprüfung und — sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden — ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
a)
System oder Bauteil fehlt
X
b)
falsche Softwareversion
X
c)
falsche Systemkodierung
X
7.13.2.
Zustand
Sichtprüfung und — sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden — ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
a)
System oder Bauteile beschädigt
X
b)
eCall-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin
X
c)
Ausfall der elektronischen eCall-Steuereinheit
X
d)
Ausfall der Mobilfunknetz-Kommunikationsausrüstung
X
e)
Ausfall des GPS-Signals
X
f)
Audiokomponenten nicht angeschlossen
X
g)
Stromquelle nicht angeschlossen oder unzureichende Ladung
X
h)
System zeigt über die elektronische Fahrzeugschnittstelle Fehler an
X
7.13.3.
Leistung
Sichtprüfung und — sofern die technischen Merkmale des Fahrzeugs dies ermöglichen und die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden — ergänzt durch die Verwendung einer elektronischen Schnittstelle
a)
Mindestdatensatz (MSD) fehlerhaft
X
b)
Audiokomponenten funktionieren nicht ordnungsgemäß
X

8.
UMWELTBELASTUNG

8.1.
Geräuschpegel

8.1.1.
Geräuschdämpfungssystem
Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Geräuschpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Schallpegelmessgerät durchzuführen)
a)
Geräuschpegel übersteigt den in den Vorschriften festgelegten Maximalwert1.
X
b)
Ein Bauteil des Geräuschdämpfungssystems ist locker, beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart verändert, dass der Geräuschpegel beeinträchtigt wird.
X
Sehr große Gefahr, dass die Einrichtung abfälltX

8.2.
Auspuffemissionen

8.2.1.
Emissionen von Fremdzündungsmotoren
8.2.1.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung
a)
Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich beschädigt
X
b)
Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
8.2.1.2.
Gasförmige Emissionen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V (7):

Messung mit Hilfe eines den Vorschriften entsprechenden Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften die Verwendung des bordeigenen Diagnosesystems zulassen, wobei die Empfehlungen des Fahrzeugherstellers und andere Anforderungen beachtet werden müssen.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI (8):

Messung mit Hilfe eines vorschriftsgemäßen Abgasanalysegeräts1 oder Auslesen des bordeigenen Diagnosesystems unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1.

Bei Zweitaktmotoren werden keine Messungen vorgenommen

a)
Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe
X
b)
oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen

i)
bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem

4,5 % oder

3,5 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften1;

ii)
bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem

bei Leerlauf des Motors: 0,5 %,

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder

bei Leerlauf des Motors: 0,3 % (7),

bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 %,

je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den Vorschriften1.

X
c)
Lambda-Koeffizient außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit den Herstellerangaben
X
d)
Bordeigenes Diagnosesystem (OBD) zeigt erhebliche Störung an.
X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
8.2.2.
Emissionen von Selbstzündungsmotoren
8.2.2.1.
Abgasnachbehandlungssystem
Sichtprüfung
a)
Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich beschädigt.
X
b)
Die Emissionsmessungen beeinträchtigende Leckagen
X
8.2.2.2.
Abgastrübung

Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen

Bei Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V (7):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD. Grundsätzlich erfolgt die Abgasprüfung anhand der Kontrolle der Auspuffabgase. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer Gleichwertigkeitsbewertung die Verwendung des OBD zulassen, wobei jedoch die Empfehlungen des Herstellers und andere Anforderungen zu beachten sind.

Bei Fahrzeugen ab den Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI (8):

Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung nicht betätigt wird, oder Auslesen des OBD unter Beachtung der Empfehlungen des Herstellers und anderer Anforderungen1

Vorkonditionierung des Fahrzeugs:

1.
Die Fahrzeuge können ohne Vorkonditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischem Zustand sein.
a)
Bei Fahrzeugen, die nach dem in den Vorschriften genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden1:

Abgastrübung übersteigt den auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebenen Wert

X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
2.
Anforderungen an die Vorkonditionierung:

i)
Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur ist mindestens ebenso hoch. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, ermittelt werden.
ii)
Das Abgassystem wird mit mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült.

b)
Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die Verwendung von Referenzwerten in den Vorschriften1 nicht vorgesehen ist:

Saugmotoren: 2,5 m–1,

Turbomotoren: 3,0 m–1,

bei gemäß den einschlägigen Vorschriften1 bezeichneten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen:

    1,5 m–1 (9)

    oder 0,7 m–1 (8)

X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

Prüfverfahren:

1.
Der Motor und ein ggf. vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des lastfreien Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten.
2.
Zur Einleitung des lastfreien Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, damit die Einspritzpumpe die maximale Förderleistung erreicht.
3.
Bei jedem lastfreien Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Gaspedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen.
4.
Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei lastfreien Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen.
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
5.
Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen deutlich unter den Grenzwerten liegen.

8.3.
Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen

Funkentstörung (X)2Nichteinhaltung einer Bestimmung der Vorschriften1X

8.4.
Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1.
Flüssigkeitsverlust
Übermäßiger Flüssigkeitsaustritt (außer Wasser), der eine Umweltschädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bewirken kannX
Anhaltende und eine ein sehr hohes Risiko darstellende TropfenbildungX

9.
ZUSÄTZLICHE PRÜFUNGEN BEI FAHRZEUGEN (ZUR PERSONENBEFÖRDERUNG) DER KLASSEN M2 UND M3

9.1.
Türen

9.1.1.
Einstiegs- und Ausstiegstüren
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
b)
Zustand schadhaft
X
VerletzungsgefahrX
c)
Notsteuerung defekt
X
d)
Fernbedienung der Türen oder Warnvorrichtungen fehlerhaft
X
e)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Unzureichende TürbreiteX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
9.1.2.
Notausstiege
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
b)
Notausstiegsschilder sind unleserlich.
X
Notausstiegsschilder fehlen.X
c)
Hammer zum Einschlagen der Scheiben fehlt.
X
d)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Unzureichende Breite oder Zugang blockiertX
9.2.
Trocknungs- und Entfrostungsanlage (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigtX
b)
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.
X
Gesundheitsgefahr für FahrzeuginsassenX
c)
Entfrostungssystem (falls vorgeschrieben) schadhaft
X
9.3.
Lüftung und Heizung (X)2
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
Gesundheitsgefahr für FahrzeuginsassenX
b)
Schadstoff- oder Abgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein.
X
Gesundheitsgefahr für FahrzeuginsassenX

9.4.
Sitze

9.4.1.
Fahrgastsitze (einschließlich Sitze für Begleitpersonal)
SichtprüfungKlappsitze (falls zulässig)X
funktionieren nicht automatisch. Notausstieg blockiertX
9.4.2.
Fahrersitz (zusätzliche Anforderungen)
Sichtprüfung
a)
Sonderausstattung wie z. B. Sonnenblende schadhaft
X
Sichtfeld beeinträchtigtX
b)
Fahrerschutzvorrichtung unsicher oder nicht vorschriftsgemäß1
X
VerletzungsgefahrX
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
9.5.
Innenbeleuchtung und Zielschilder (X)2
Sichtprüfung und BetätigungEinrichtung schadhaft oder nicht vorschriftsgemäß1X
Keine FunktionX
9.6.
Gänge, Stehplätze
Sichtprüfung
a)
Boden unsicher
X
Stabilität beeinträchtigtX
b)
Haltestangen oder Haltegriffe schadhaft
X
Unsicher oder unbenutzbarX
c)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Breite nicht ausreichend, zu wenig PlatzX
9.7.
Treppen und Stufen
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
a)
In schadhaftem Zustand
X
In beschädigtem ZustandX
Stabilität beeinträchtigtX
b)
Einziehbare Stufen funktionieren nicht einwandfrei.
X
c)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Stufenbreite zu gering oder übermäßige StufenhöheX
9.8.
Fahrgastkommunikationssystem (X)2
Sichtprüfung und BetätigungSystem defektX
Keine FunktionX
9.9.
Hinweiszeichen (X)2
Sichtprüfung
a)
Hinweiszeichen fehlt, ist fehlerhaft oder unleserlich.
X
b)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
Falsche AngabenX

9.10.
Vorschriften für die Beförderung von Kindern (X)2

9.10.1.
Türen
SichtprüfungSchutzvorrichtungen der Türen für diese Beförderungsart nicht vorschriftsgemäß1X
9.10.2.
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
SichtprüfungSignaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1.X
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich

9.11.
Vorschriften für die Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität (X)2

9.11.1.
Türen, Rampen und Hebevorrichtungen
Sichtprüfung und Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
Sicherer Betrieb beeinträchtigtX
b)
In schadhaftem Zustand
X
Stabilität beeinträchtigt; VerletzungsgefahrX
c)
Steuerung(en) defekt
X
Sicherer Betrieb beeinträchtigtX
d)
Warnvorrichtung(en) defekt
X
Keine FunktionX
e)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
9.11.2.
Rollstuhl-Rückhaltesystem
Sichtprüfung und (gegebenenfalls) Betätigung
a)
Mangelhafte Funktion
X
Sicherer Betrieb beeinträchtigtX
b)
In schadhaftem Zustand
X
Stabilität beeinträchtigt; VerletzungsgefahrX
c)
Steuerung(en) defekt
X
Sicherer Betrieb beeinträchtigtX
d)
Nicht vorschriftsgemäß1
X
9.11.3.
Signaleinrichtungen und Sonderausstattung
SichtprüfungSignaleinrichtung oder Sonderausstattung fehlt oder ist nicht vorschriftsgemäß1.X

9.12.
Sonstige Sonderausstattungen (X)2

9.12.1.
Einrichtungen für die Nahrungszubereitung
Sichtprüfung
a)
Einrichtung nicht vorschriftsgemäß1
X
b)
Einrichtung in so hohem Maße beschädigt, dass eine Benutzung gefährlich wäre
X
(1)
Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.
(2)
43 % für Sattelanhänger, deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2012 erteilt wurde.
(3)
48 % für Fahrzeuge, die nicht mit ABS ausgestattet sind, oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.
(4)
45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).
(5)
43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem in den Vorschriften vorgesehenen Anwendungsdatum zugelassen wurden (es gilt der spätere Zeitpunkt).
(6)
Z. B. 2,5 m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3, die zum ersten Mal nach dem 1.1.2012 zugelassen worden sind.
(7)
Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Richtlinie 70/220/EWG, der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 1 (Euro 5), der Richtlinie 88/77/EWG und der Richtlinie 2005/55/EG erteilt wurde.
(8)
Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Anhang I Tabelle 2 (Euro 6) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI) erteilt wurde.
(9)
Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

ANMERKUNGEN:

1
„Vorschriften” bzw. „vorschriftsgemäß” bezieht sich auf die Typgenehmigung zum Zeitpunkt der Genehmigung, der Erstzulassung oder der Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. Diese Gründe für eine Mangelfeststellung gelten nur, wenn die Einhaltung der Vorschriften überprüft worden ist.
2
(X) zeigt Positionen an, die sich auf den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr beziehen, für die Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung jedoch nicht als wesentlich erachtet werden.
3
„Sicherheitskritische Veränderung” verweist auf eine Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt.
PositionMethodeGrund für MangelfeststellungMängelbewertung
geringerheblichgefährlich
9.12.2.
Sanitäre Einrichtungen
SichtprüfungEinrichtung nicht vorschriftsgemäß1X
VerletzungsgefahrX
9.12.3.
Andere Einrichtungen (z. B. audiovisuelle Systeme)
SichtprüfungNicht vorschriftsgemäß1X
Sicherer Betrieb des Fahrzeugs beeinträchtigtX

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.