ANHANG V RL 2014/45/EU

AUFSICHTSSTELLEN

Die Vorschriften und Verfahren für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 eingerichteten Aufsichtsstellen müssen folgende Mindestanforderungen abdecken:

1.
Aufgaben und Tätigkeiten der Aufsichtsstellen

Die Aufsichtsstellen nehmen zumindest folgende Aufgaben wahr:
a)
Überwachung der Prüfstellen:

Überprüfung, ob die Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Prüfgerät erfüllt sind;

Überprüfung der verbindlichen Anforderungen an die Prüfstelle;

b)
Kontrolle der Ausbildung und der von den Prüfern abzulegenden Prüfungen:

Überwachung der Grundausbildung der Prüfer;

Überprüfung der regelmäßigen Auffrischungsschulungen der Prüfer;

regelmäßige Auffrischungsschulungen der Revisoren der Aufsichtsstelle;

Abnahme oder Beaufsichtigung der Prüfungen;

c)
Auditierung:

Vorab-Audit der Prüfstellen vor der Ermächtigung;

regelmäßige Nach-Audits der Prüfstellen;

Sonder-Audit im Fall von Unregelmäßigkeiten;

Audit der Ausbildungs-/Prüfungszentren;

d)
Kontrolle anhand beispielsweise der folgenden Maßnahmen:

Kontrollüberprüfung eines statistisch aussagekräftigen Anteils der geprüften Fahrzeuge;

verdeckte Kontrollen (fakultativ mit defekten Fahrzeugen);

Analyse der Ergebnisse der technischen Überwachung (statistische Methoden);

Kontrolle der Praxis bei administrativen Rechtsbehelfen;

Untersuchung von Beschwerden;

e)
Validierung der Messergebnisse der technischen Überwachung;
f)
Unterbreitung von Vorschlägen für Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung der Prüfstellen und/oder der Prüfer aufgrund von

Nichterfüllung wesentlicher Ermächtigungsanforderungen durch die betreffende Prüfstelle oder den betreffenden Prüfer;

Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten;

anhaltend negativer Auditergebnisse;

Verlust der Zuverlässigkeit auf Seiten der betreffenden Prüfstelle oder des betreffenden Prüfers.

2.
Anforderungen an die Aufsichtsstelle

Die Anforderungen an das von einer Aufsichtsstelle beschäftigte Personal erstrecken sich auf folgende Gebiete:

fachliche Befähigung;

Unparteilichkeit;

Qualifikations- und Ausbildungsstandards.

3.
Inhalte der Vorschriften und Verfahren

Jeder Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde stellt relevante Vorschriften auf und legt Verfahren fest, die zumindest Folgendes enthalten:
a)
Anforderungen an die Ermächtigung und Beaufsichtigung von Prüfstellen:

Antrag für die Ermächtigung zum Betrieb als Prüfstelle;

Verantwortlichkeiten der Prüfstellen;

Besuche vor der Ermächtigung oder Kontrollbesuche zur Feststellung, ob alle Anforderungen erfüllt sind;

Ermächtigung einer Prüfstelle;

regelmäßige Nachkontrollen/Audits der Prüfstellen;

regelmäßige Kontrollen der Prüfstellen, um festzustellen, ob sie dauerhaft die anwendbaren Vorschriften und Verfahren einhalten;

faktengestützte unangekündigte Sonderkontrollen oder Audits der Prüfstellen;

Analyse der Prüfungsdaten, um festzustellen ob Belege für die Nichteinhaltung der anwendbaren Vorschriften und Verfahren existieren;

Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung von Prüfstellen;

b)
Prüfer der Prüfstellen:

Anforderungen für eine Zulassung als Prüfer;

Grundausbildung, Auffrischungsschulungen und Prüfungen;

Entzug oder Aussetzung der Zertifizierung von Prüfern;

c)
Prüfgerät und Räumlichkeiten:

Anforderungen an die Prüfgeräte;

Anforderungen an die Räumlichkeiten für die Prüfungen;

Anforderungen an das Beschilderungs- und Leitsystem;

Anforderungen an die Wartung und Kalibrierung der Prüfgeräte;

Anforderungen an Computersysteme;

d)
Aufsichtsstellen:

Befugnisse der Aufsichtsstellen;

Anforderungen, die auf das Personal der Aufsichtsstellen anwendbar sind;

administrative Rechtsbehelfe und Beschwerden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.