ANHANG V RL 2014/45/EU
AUFSICHTSSTELLEN
Die Vorschriften und Verfahren für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 eingerichteten Aufsichtsstellen müssen folgende Mindestanforderungen abdecken:- 1.
- Aufgaben und Tätigkeiten der Aufsichtsstellen
Die Aufsichtsstellen nehmen zumindest folgende Aufgaben wahr:- a)
- Überwachung der Prüfstellen:
- —
Überprüfung, ob die Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Prüfgerät erfüllt sind;
- —
Überprüfung der verbindlichen Anforderungen an die Prüfstelle;
- b)
- Kontrolle der Ausbildung und der von den Prüfern abzulegenden Prüfungen:
- —
Überwachung der Grundausbildung der Prüfer;
- —
Überprüfung der regelmäßigen Auffrischungsschulungen der Prüfer;
- —
regelmäßige Auffrischungsschulungen der Revisoren der Aufsichtsstelle;
- —
Abnahme oder Beaufsichtigung der Prüfungen;
- c)
- Auditierung:
- —
Vorab-Audit der Prüfstellen vor der Ermächtigung;
- —
regelmäßige Nach-Audits der Prüfstellen;
- —
Sonder-Audit im Fall von Unregelmäßigkeiten;
- —
Audit der Ausbildungs-/Prüfungszentren;
- d)
- Kontrolle anhand beispielsweise der folgenden Maßnahmen:
- —
Kontrollüberprüfung eines statistisch aussagekräftigen Anteils der geprüften Fahrzeuge;
- —
verdeckte Kontrollen (fakultativ mit defekten Fahrzeugen);
- —
Analyse der Ergebnisse der technischen Überwachung (statistische Methoden);
- —
Kontrolle der Praxis bei administrativen Rechtsbehelfen;
- —
Untersuchung von Beschwerden;
- e)
- Validierung der Messergebnisse der technischen Überwachung;
- f)
- Unterbreitung von Vorschlägen für Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung der Prüfstellen und/oder der Prüfer aufgrund von
- —
Nichterfüllung wesentlicher Ermächtigungsanforderungen durch die betreffende Prüfstelle oder den betreffenden Prüfer;
- —
Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten;
- —
anhaltend negativer Auditergebnisse;
- —
Verlust der Zuverlässigkeit auf Seiten der betreffenden Prüfstelle oder des betreffenden Prüfers.
- 2.
- Anforderungen an die Aufsichtsstelle
Die Anforderungen an das von einer Aufsichtsstelle beschäftigte Personal erstrecken sich auf folgende Gebiete:- —
fachliche Befähigung;
- —
Unparteilichkeit;
- —
Qualifikations- und Ausbildungsstandards.
- 3.
- Inhalte der Vorschriften und Verfahren
Jeder Mitgliedstaat oder seine zuständige Behörde stellt relevante Vorschriften auf und legt Verfahren fest, die zumindest Folgendes enthalten:- a)
- Anforderungen an die Ermächtigung und Beaufsichtigung von Prüfstellen:
- —
Antrag für die Ermächtigung zum Betrieb als Prüfstelle;
- —
Verantwortlichkeiten der Prüfstellen;
- —
Besuche vor der Ermächtigung oder Kontrollbesuche zur Feststellung, ob alle Anforderungen erfüllt sind;
- —
Ermächtigung einer Prüfstelle;
- —
regelmäßige Nachkontrollen/Audits der Prüfstellen;
- —
regelmäßige Kontrollen der Prüfstellen, um festzustellen, ob sie dauerhaft die anwendbaren Vorschriften und Verfahren einhalten;
- —
faktengestützte unangekündigte Sonderkontrollen oder Audits der Prüfstellen;
- —
Analyse der Prüfungsdaten, um festzustellen ob Belege für die Nichteinhaltung der anwendbaren Vorschriften und Verfahren existieren;
- —
Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung von Prüfstellen;
- b)
- Prüfer der Prüfstellen:
- —
Anforderungen für eine Zulassung als Prüfer;
- —
Grundausbildung, Auffrischungsschulungen und Prüfungen;
- —
Entzug oder Aussetzung der Zertifizierung von Prüfern;
- c)
- Prüfgerät und Räumlichkeiten:
- —
Anforderungen an die Prüfgeräte;
- —
Anforderungen an die Räumlichkeiten für die Prüfungen;
- —
Anforderungen an das Beschilderungs- und Leitsystem;
- —
Anforderungen an die Wartung und Kalibrierung der Prüfgeräte;
- —
Anforderungen an Computersysteme;
- d)
- Aufsichtsstellen:
- —
Befugnisse der Aufsichtsstellen;
- —
Anforderungen, die auf das Personal der Aufsichtsstellen anwendbar sind;
- —
administrative Rechtsbehelfe und Beschwerden.
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