ANHANG IV RL 2014/45/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG, AUSBILDUNG UND ZERTIFIZIERUNG DER PRÜFER

1.
Befähigung

Bevor die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden einen Bewerber als Prüfer zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der regelmäßigen technischen Überwachung ermächtigen, vergewissern sie sich, dass diese Person
a)
nachgewiesene straßenfahrzeugtechnische Fachkenntnisse und entsprechenden Sachverstand auf folgenden Gebieten besitzt:

Mechanik,

Dynamik,

Fahrzeugdynamik,

Verbrennungsmotoren,

Werkstoffe und Werkstoffverarbeitung,

Elektronik,

Elektrotechnik,

Elektronische Fahrzeugbauteile,

IT-Anwendungen;

b)
eine nachweislich mindestens dreijährige Berufserfahrung — oder eine gleichwertige Qualifikation, wie belegtes Mentoring oder ein Studium und eine angemessene Ausbildung — auf straßenfahrzeugtechnischem Gebiet nachweisen kann.

2.
Grundausbildung und Auffrischungsschulungen

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Prüfer für die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung eine angemessene Grundausbildung und Auffrischungsschulungen mit theoretischen und praktischen Inhalten erhalten oder eine entsprechende Prüfung ablegen. Die Mindestinhalte der Grundausbildung und der Auffrischungsschulungen oder die entsprechenden Prüfungen müssen folgende Themen abdecken:

a)
Grundausbildung oder entsprechende Prüfung

Die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführte Grundausbildung muss mindestens folgende Themen abdecken:
i)
Fahrzeugtechnik:

Bremssysteme,

Lenksysteme,

Sichtfelder,

Lichtanlage, Beleuchtungseinrichtungen und elektronische Bauteile,

Achsen, Räder und Reifen,

Fahrgestelle und Aufbauten,

Umweltbelastung und Emissionen,

Zusatzanforderungen für Spezialfahrzeuge;

ii)
Prüfmethoden;
iii)
Mängelbewertung;
iv)
geltende Rechtsvorschriften zu den Voraussetzungen für eine Fahrzeuggenehmigung;
v)
Rechtsvorschriften zur technischen Überwachung;
vi)
Verwaltungsbestimmungen über die Genehmigung, Zulassung und technische Überwachung von Fahrzeugen;
vii)
IT-Anwendungen für Prüfung und Verwaltung.

b)
Auffrischungsschulungen oder entsprechende Prüfungen

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfer regelmäßig eine Auffrischungsschulung erhalten oder eine entsprechende Prüfung ablegen, die von dem Mitgliedstaat oder einem ermächtigten Ausbildungszentrum des Mitgliedstaats durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass anhand der Inhalte der Auffrischungsschulungen oder der entsprechenden Prüfungen die von den Prüfern benötigten Fachkenntnisse und Fertigkeiten auf den unter Buchstabe a Ziffern i bis vii genannten Gebieten aufrechterhalten und aufgefrischt werden können.

3.
Bescheinigung der Befähigung

Die Bescheinigung oder der gleichwertige Nachweis, die bzw. der einem zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigten Prüfer ausgestellt wird, muss zumindest folgende Angaben enthalten:

Identität des Prüfers (Vorname, Name);

Fahrzeugklassen, zu deren technischer Überwachung der Prüfer ermächtigt ist;

Bezeichnung der ausstellenden Behörde;

Ausstellungsdatum.

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