ANHANG III RL 2014/45/EU

MINDESTANFORDERUNGEN AN EINRICHTUNGEN UND GERÄTE FÜR DIE TECHNISCHE ÜBERWACHUNG

I.
Einrichtungen und Geräte

Die nach den in Anhang I angegebenen empfohlenen Methoden durchgeführte technische Überwachung erfolgt unter Verwendung geeigneter Einrichtungen und Geräte. Dies kann gegebenenfalls den Einsatz mobiler Prüfeinrichtungen einschließen. Die für die Prüfung erforderliche Ausrüstung hängt, wie in Tabelle I beschrieben, von der Klasse des zu prüfenden Fahrzeugs ab. Die Einrichtungen und Geräte zeichnen sich mindestens durch die folgenden Merkmale aus:
1.
einen Prüfplatz, der ausreichend Platz für die Untersuchung von Fahrzeugen bietet und den erforderlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorschriften entspricht;
2.
eine ausreichend bemessene Prüfstraße für jede Prüfung, eine Prüfgrube oder Hebebühne und, für Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen, eine Hubanlage zum Anheben des Fahrzeuges an einer der Achsen, mit ausreichender Beleuchtung und — falls notwendig — mit Belüftung;
3.
ein Rollenbremsprüfstand für die Prüfung aller Fahrzeuge mit Messung, Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte und des Luftdrucks in Luftbremssystemen gemäß Anhang A der ISO-Norm 21069-1 über technische Anforderungen an Rollenbremsprüfstände oder gemäß einer gleichwertigen Norm;
4.
ein Rollenbremsprüfstand gemäß Nummer 3 für die Prüfung von Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von bis zu 3,5 Tonnen ohne obligatorische Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte, der Pedalkraft und des Luftdrucks im Luftbremssystem

oder

ein dem Rollenbremsprüfstand gemäß Nummer 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand ohne obligatorische Aufzeichnung der Bremskräfte und der Pedalkraft und ohne obligatorische Anzeige des Luftdrucks im Luftbremssystem;

5.
ein registrierendes Verzögerungsmessgerät, wobei Geräte ohne durchgehende Aufzeichnung mindestens zehnmal pro Sekunde Messergebnisse aufzeichnen/speichern müssen;
6.
Prüfeinrichtungen für Luftbremssysteme wie Druckmessgeräte, Verbindungen und Schläuche;
7.
ein Messgerät für Rad-/Achslasten zur Bestimmung der Achslasten (optional Einrichtungen für die Messung von zwei Radlasten, wie etwa Radlast- und Achslastwaagen);
8.
ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung (Radspieldetektor) ohne Anheben der Achsen, das folgende Anforderungen erfüllt:

a)
Das Gerät muss mit mindestens zwei kraftbetriebenen Platten ausgestattet sein, die sowohl in Längs- als auch in Querrichtung entgegengesetzt voneinander bewegt werden können;
b)
die Bewegung der Platten muss durch den Bediener von der Prüfposition aus gesteuert werden können;
c)
bei Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen müssen die Platten folgenden technischen Anforderungen entsprechen:

Verfahrweg in Längs- und Querrichtung mindestens 95 mm,

Verfahrgeschwindigkeit in Längs- und Querrichtung von 5 cm/s bis 15 cm/s;

9.
ein Schallpegelmessgerät der Klasse II, wenn eine Schallpegelmessung vorgenommen wird;
10.
ein 4-Gasanalysator gemäß der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
11.
ein Gerät zur hinreichend genauen Messung des Absorptionskoeffizienten;
12.
ein Scheinwerfereinstellgerät, mit dem die Scheinwerfereinstellung gemäß den Vorschriften für die Einstellung von Kraftfahrzeugscheinwerfern (Richtlinie 76/756/EWG) geprüft werden kann, wobei die Hell-Dunkel-Grenze bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht zu erkennen sein muss;
13.
ein Gerät zur Messung der Profiltiefe der Reifen;
14.
ein Gerät zum Anschluss an die elektronische Fahrzeugschnittstelle wie etwa ein OBD-Lesegerät;
15.
ein Gerät zum Aufspüren von Leckagen im LPG-/CNG-/LNG-System, wenn Fahrzeuge mit solchen Systemen geprüft werden.
Die oben aufgeführten Geräte können auch als kombiniertes Gerät ausgelegt sein, sofern dies die Genauigkeit jedes einzelnen Geräts nicht beeinträchtigt.

II.
Kalibrierung von Messgeräten

Soweit durch einschlägige Rechtsvorschriften der Union nicht anders geregelt, dürfen die zeitlichen Abstände zwischen zwei nachfolgenden Kalibrierungen folgende Zeiträume nicht überschreiten:
i)
24 Monate für die Messung von Masse, Druck und Schallpegel,
ii)
24 Monate für die Messung von Kräften,
iii)
12 Monate für die Abgasmessungen.

Tabelle I

1
O = Ottomotor (Fremdzündung); D = Diesel (Selbstzündung)
Erforderliche Mindestausstattung für die technische Überwachung
FahrzeugeKlasse
Höchstmasse123456789101112131415
1.
Krafträder
1
L1eOxxxxxx
L3e,L4eOxxxxxx
L3e,L4eDxxxxxx
L2eOxxxxxxx
L2eDxxxxxxx
L5eOxxxxxxx
L5eDxxxxxxx
L6eOxxxxxxx
L6eDxxxxxxx
L7eOxxxxxxx
L7eDxxxxxxx
2.
Fahrzeuge zur Personenbeförderung
bis zu 3500 kgM1,M2Oxxxxxxxxx
bis zu 3500 kgM1,M2Dxxxxxxxx
> 3500 kgM2,M3Oxxxxxxxxxxxxx
> 3500 kgM2,M3Dxxxxxxxxxxxx
3.
Fahrzeuge zur Güterbeförderung
bis zu 3500 kgN1Oxxxxxxxxx
bis zu 3500 kgN1Dxxxxxxxx
> 3500 kgN2,N3Oxxxxxxxxxxxxx
> 3500 kgN2,N3Dxxxxxxxxxxxx
4.
Spezialfahrzeuge (abgeleitet von einem Fahrzeug der Klasse N), T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3b
bis zu 3500 kgN1Oxxxxxxxxx
bis zu 3500 kgN1Dxxxxxxxx
> 3500 kgN2,N3,T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3bOxxxxxxxxxxxxx
> 3500 kgN2,N3,T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b und T4.3bDxxxxxxxxxxxx
5.
Anhänger
bis zu 750 kgO1xx
> 750 bis 3500 kgO2xxxx
> 3500 kgO3,O4xxxxxxx

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)

Fahrzeugklassen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind nur orientierungshalber aufgeführt.

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