Artikel 8 RL 2014/97/EU
Erneuerung der Eintragung einer Sorte
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung einer Sorte für weitere Zeiträume von höchstens 30 Jahren erneuert werden kann, sofern von der betreffenden Sorte noch Material verfügbar ist.
Im Falle einer genetisch veränderten Sorte ist die Erneuerung zusätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 weiterhin für den Anbau zugelassen ist. Die Geltungsdauer der Erneuerung ist auf die Geltungsdauer der Zulassung des betreffenden genetisch veränderten Organismus beschränkt.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zum Zweck der Erneuerung der Eintragung ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen amtlichen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats gestellt werden muss. Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.
Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Eintragung einer Sorte erneuern, für die kein schriftlicher Antrag gestellt wurde, wenn er der Auffassung ist, dass die Erneuerung zur Erhaltung der genetischen Diversität und einer nachhaltigen Erzeugung beiträgt oder aus einem anderen Grund von allgemeinem Interesse ist.
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