Artikel 2 RL 2016/1919/EU

Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben und

a)
denen die Freiheit entzogen ist,
b)
die nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts die Unterstützung eines Rechtsbeistands erhalten müssen oder
c)
deren Anwesenheit bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung vorgeschrieben oder zulässig ist, einschließlich mindestens die folgenden Handlungen:

i)
Identifizierungsgegenüberstellungen;
ii)
Vernehmungsgegenüberstellungen;
iii)
Tatortrekonstruktionen.

(2) Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem für gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat, die nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben.

(3) Die vorliegende Richtlinie gilt außerdem unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen für Personen, die ursprünglich nicht Verdächtige oder beschuldigte Personen waren, aber während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder beschuldigte Personen werden.

(4) Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet die vorliegende Richtlinie bei geringfügigen Zuwiderhandlungen,

a)
in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder
b)
in Fällen, in denen Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann,

nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.

Die vorliegende Richtlinie findet in jedem Fall Anwendung, wenn eine Entscheidung über eine Inhaftierung getroffen wird, sowie während der Haft, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bis zu seinem Abschluss.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.