Artikel 3 RL 2016/1919/EU

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Prozesskostenhilfe” die Bereitstellung finanzieller Mittel durch einen Mitgliedstaat für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, sodass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand wahrgenommen werden kann.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.