Artikel 11 RL 2016/2341/EU
Grenzüberschreitende Tätigkeit und Verfahren
(1) Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen gestatten die Mitgliedstaaten in ihren Hoheitsgebieten eingetragenen oder zugelassenen EbAV, grenzüberschreitend tätig zu sein. Die Mitgliedstaaten gestatten in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Unternehmen ferner, Träger von EbAV zu sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten anbieten oder ausführen.
(2) Eine EbAV, die grenzüberschreitend tätig werden und eine Trägerschaft durch ein Trägerunternehmen akzeptieren will, hat die vorherige Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats einzuholen.
(3) Eine EbAV teilt ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. Der Mitgliedstaat schreibt den EbAV vor, dass die Mitteilung folgende Angaben enthält:
- a)
- den bzw. die Namen des Tätigkeitsmitgliedstaats bzw. der Tätigkeitsmitgliedstaaten, der bzw. die gegebenenfalls vom Trägerunternehmen ermittelt wird bzw. werden;
- b)
- den Namen und den Standort der Hauptverwaltung des Trägerunternehmens;
- c)
- die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.
(4) Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Absatz 3 unterrichtet und hat sie nicht per begründetem Beschluss festgestellt, dass die Verwaltungsstruktur und die Finanzlage der EbAV sowie die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung der Führungskräfte für die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit nicht angemessen sind, übermittelt die zuständige Behörde die gemäß Absatz 3 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt der zuständigen Behörde im Tätigkeitsmitgliedstaat und setzt die EbAV hiervon in Kenntnis.
Der in Unterabsatz 1 genannte begründete Beschluss wird innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt aller in Absatz 3 genannten Angaben ausgefertigt.
(5) Übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 genannten Angaben nicht an die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats, nennt sie der betreffenden EbAV innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe hierfür. Gegen diese Nichtübermittlung der Angaben können bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats Rechtsmittel eingelegt werden.
(6) Grenzüberschreitend tätige EbAV unterliegen den vom Tätigkeitsmitgliedstaat gemäß Titel IV vorgeschriebenen Auskunftspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die von dieser grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffen sind.
(7) Bevor die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnimmt, steht der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von sechs Wochen ab Erhalt der in Absatz 3 genannten Angaben zur Verfügung, um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, und über die im Tätigkeitsmitgliedstaat für die grenzüberschreitende Tätigkeit geltenden Auskunftspflichten gemäß Titel IV zu informieren. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben mit.
(8) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 7 oder bei Nichtäußerung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Ablauf der in Absatz 7 genannten Frist kann die EbAV eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach Maßgabe der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme und im Einklang mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7 aufnehmen.
(9) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies grenzüberschreitende Tätigkeiten betrifft, sowie über wesentliche Änderungen der in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der EbAV diese Angaben mit.
(10) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats überwacht außerdem ständig, ob die Tätigkeiten der EbAV mit den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme und mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten im Sinne von Absatz 7 im Einklang stehen. Werden dabei Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die EbAV die festgestellten Verstöße unterbindet.
(11) Verletzt die EbAV trotz der Maßnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — oder weil diese keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat — weiterhin die geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme oder die in dem Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten gemäß Absatz 7, so kann die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit dies unbedingt erforderlich ist, kann der EbAV untersagt werden, im Tätigkeitsmitgliedstaat weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.
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