Artikel 19 RL 2016/2341/EU

Anlagevorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln verfahren:

a)
Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt eine EbAV oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt.
b)
Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht gestatten die Mitgliedstaaten es den EbAV, den möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen.
c)
Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.
d)
Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.
e)
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern diese Instrumente zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte einer EbAV einfließen. EbAV haben ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.
f)
Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermäßiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden.

Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen eine EbAV nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

g)
Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten.

Wird eine EbAV von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach den Buchstaben e und f nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

(2) Unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der überwachten EbAV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden die Angemessenheit der von den EbAV verwendeten Verfahren für die Bonitätsbewertung überwachen, bewerten die Bezugnahmen auf Ratings in ihrer Anlagepolitik, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) abgegeben worden sind, und regen, falls angezeigt, Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat untersagt den EbAV, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die Mitgliedstaaten können den EbAV jedoch gestatten, ausschließlich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV in Bezug auf die Wahl der Anlageform keine Vorschriften.

(5) Unbeschadet von Artikel 30 machen die Mitgliedstaaten die Anlageentscheidungen einer in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV bzw. ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig.

(6) Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 bis 5 für die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV ausführlichere Vorschriften, auch quantitativer Art, erlassen, sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, um das gesamte Spektrum der von diesen EbAV verwalteten Altersversorgungssysteme zu erfassen.

Die Mitgliedstaaten hindern EbAV jedoch nicht daran,

a)
bis zu 70 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte bzw. des gesamten Portfolios bei Systemen, in denen die Versorgungsanwärter die Anlagerisiken tragen, in Aktien, aktienähnlichen begebbaren Wertpapieren und Industrieobligationen anzulegen, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind oder über MTF oder OTF gehandelt werden, und über die Gewichtung der Wertpapiere im Anlagenportfolio selbst zu bestimmen. Sofern dies aus Gründen der Vorsicht geboten ist, können die Mitgliedstaaten jedoch eine niedrigere Obergrenze von nicht weniger als 35 % für diejenigen EbAV festlegen, die Altersversorgungssysteme mit langfristiger Zinssatzgarantie betreiben, das Anlagerisiko selbst tragen und die Garantie selbst stellen;
b)
bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte in Vermögenswerten anzulegen, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten;
c)
in Instrumente mit einem langfristigen Anlagehorizont, die nicht an geregelten Märkten oder über MTF oder OTF gehandelt werden, zu investieren;
d)
in Instrumente zu investieren, die durch die EIB im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), des Europäischen langfristigen Investmentfonds, des Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum und des Europäischen Risikokapitalfonds emittiert oder garantiert werden.

(7) Absatz 6 schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten im Einzelfall auch die Anwendung strengerer Anlagevorschriften auf in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV fordern können, wenn dies insbesondere aufgrund der von der EbAV eingegangenen Verbindlichkeiten aufsichtsrechtlich geboten ist.

(8) Die zuständige Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaates einer grenzüberschreitend tätigen EbAV nach Artikel 11 legen für den die versicherungstechnischen Rückstellungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit bedeckenden Teil der Vermögenswerte keine über die in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten Vorschriften hinausgehende Anlagevorschriften fest.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

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