Artikel 20 RL 2016/2341/EU

Zuständigkeit des Management- oder Aufsichtsorgans

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Management- oder Aufsichtsorgan einer EbAV nach den nationalen Rechtsvorschriften die letztendliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch die betreffende EbAV hat.

(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV innehaben.

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