Artikel 27 RL 2016/2341/EU

Versicherungsmathematische Funktion

(1) Wenn eine EbAV biometrische Risiken selbst abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, verpflichten die Mitgliedstaaten die EbAV zur Einrichtung einer wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik, die mit folgenden Aufgaben betraut ist:

a)
Koordinierung und Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
b)
Bewertung der Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annahmen;
c)
Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
d)
Vergleich der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen mit den Erfahrungswerten;
e)
Unterrichtung des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der EbAV über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
f)
Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik, sofern die EbAV über eine solche verfügt;
g)
Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen, sofern die EbAV über solche verfügt; und
h)
Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV dazu, mindestens eine unabhängige inner- oder außerhalb der EbAV tätige, für die versicherungsmathematische Funktion zuständige Person zu benennen.

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