Artikel 28 RL 2016/2341/EU

Eigene Risikobeurteilung

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.

Diese Risikobeurteilung wird mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der EbAV oder der von der EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme vorgenommen. Im Falle einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil eines bestimmten Altersversorgungssystems kann die Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Risikobeurteilung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der EbAV sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV folgende Bereiche gehören:

a)
eine Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der EbAV einbezogen wird;
b)
eine Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
c)
eine Beschreibung, wie die EbAV Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert, wenn die EbAV Schlüsselfunktionen an das Trägerunternehmen nach Artikel 24 Absatz 3 auslagert;
d)
eine Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der EbAV, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
e)
eine Beurteilung der Risiken für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Versorgungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von:

i)
Indexierungsmechanismen;
ii)
die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Rentenanwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;

f)
eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch das Trägerunternehmen, die Versicherung oder Rückversicherung bei einem Unternehmen, das unter die Richtlinie 2009/138/EG fällt, oder die Abdeckung durch ein Altersversorgungs- Sicherungssystems, zugunsten der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger;
g)
eine qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
h)
im Falle, dass ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 verwenden die EbAV Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein könnten und die sich auf die Fähigkeit einer EbAV auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese Methoden sind in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen. Sie werden in der eigenen Risikobeurteilung beschrieben.

(4) Die eigene Risikobeurteilung fließt in die strategischen Entscheidungen der EbAV ein.

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