Artikel 29 RL 2016/2341/EU
Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht
Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der EbAV betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht für jedes Versorgungssystem erstellt und offenlegt. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiva, den Passiva und der finanziellen Lage der EbAV vermitteln und eine Offenlegung wesentlicher Kapitalanlagen umfassen. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen nach Maßgabe des nationalen Rechts in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäß genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.
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