Artikel 33 RL 2016/2341/EU
Bestellung einer Verwahrstelle
(1) Bei einem Altersversorgungssystem, bei dem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen. Der Tätigkeitsmitgliedstaat kann diese EbAV, wenn sie im Sinne von Artikel 11 grenzüberschreitend tätig werden, dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Aufsichtspflichten gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.
(2) Für Altersversorgungssysteme, bei denen die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko nicht voll tragen, kann der Herkunftsmitgliedstaat die EbAV dazu verpflichten, für die Verwahrung von Vermögenswerten oder für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben gemäß den Artikeln 34 und 35 eine oder mehrere Verwahrstellen zu bestellen.
(3) Die Mitgliedstaaten hindern die EbAV nicht daran, eine Verwahrstelle zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit ihrem nationalen Recht zuständige Behörden zu ermächtigen, entsprechend Artikel 48 auf Antrag der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer EbAV die freie Verfügung über Vermögenswerte zu untersagen, die sich im Besitz eines Verwahrers oder einer Verwahrstelle mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet befinden.
(5) Die Bestellung der Verwahrstelle erfordert eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Übermittlung der Informationen, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle gemäß dieser Richtlinie und gemäß den anderen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
(6) Die EbAV und die Verwahrstelle handeln bei der Wahrnehmung ihrer in den Artikeln 34 und 35 festgelegten Aufgaben ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Altersversorgungssystems und seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.
(7) Eine Verwahrstelle darf in Bezug auf die EbAV keine Tätigkeiten ausführen, die zu Interessenkonflikten zwischen der EbAV, den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems und ihr selbst führen könnten, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt, beobachtet und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems sowie dem Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV gegenüber offengelegt.
(8) Wird keine Verwahrstelle bestellt, treffen die EbAV Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass bei der Durchführung von Aufgaben, die ansonsten von einer Verwahrstelle oder einem Vermögensverwalter wahrgenommen würden, Interessenkonflikte entstehen, und um bestehende Interessenkonflikte zu beseitigen.
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