Artikel 34 RL 2016/2341/EU

Verwahrung von Vermögenswerten und Haftung der Verwahrstelle

(1) Werden die Vermögenswerte einer EbAV bezüglich eines Altersversorgungssystems, die verwahrbare Finanzinstrumente sind, einer Verwahrstelle zur Verwahrung anvertraut, verwahrt die Verwahrstelle sämtliche Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.

Zu diesem Zweck stellt die Verwahrstelle sicher, dass all jene Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäß den in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Bestimmungen in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der EbAV eröffnet wurden, sodass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der EbAV oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können.

(2) Bei anderen Vermögenswerten einer EbAV bezüglich des Altersversorgungssystems als den in Absatz 1 genannten prüft die Verwahrstelle, ob die EbAV die Eigentumsrechte für diese Vermögenswerte besitzt, und führt Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung beruht auf Informationen oder Unterlagen, die von der EbAV vorgelegt werden und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwahrstelle gegenüber der EbAV und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche Verluste haftet, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haftung der Verwahrstelle nach Absatz 3 nicht dadurch berührt wird, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

(5) Bestellen die EbAV keine Verwahrstelle für die Verwahrung ihrer Vermögenswerte, haben sie mindestens:

a)
sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente mit gebührender Sorgfalt behandelt und geschützt werden;
b)
Aufzeichnungen zu führen, die es der EbAV ermöglichen, sämtliche Vermögenswerte jederzeit unverzüglich zu identifizieren;
c)
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Verwahrung von Vermögenswerten zu vermeiden;
d)
die zuständigen Behörden auf ihre Anfrage darüber zu unterrichten, wie die Vermögenswerte verwahrt werden.

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