Artikel 36 RL 2016/2341/EU

Grundsätze

(1) Unter Berücksichtigung der Art des Altersversorgungssystems stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV Folgendes zur Verfügung stellt:

a)
potenziellen Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 41;
b)
Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37 bis 40, 42 und 44; und
c)
Leistungsempfängern: zumindest die Informationen gemäß Artikel 37, 43 und 44.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Sie müssen regelmäßig aktualisiert werden.
b)
Sie müssen klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei Jargon und Fachbegriffe zu vermeiden sind, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.
c)
Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsequent sein.
d)
Sie müssen in lesefreundlicher Form aufgemacht werden.
e)
Sie müssen in einer Amtssprache des Mitgliedstaats verfügbar sein, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme für das betreffende Altersversorgungssystem maßgebend sind; und
f)
Sie müssen potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können weitere Vorschriften über die Informationen erlassen oder beibehalten, die potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zur Verfügung zu stellen sind.

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